Krafträder
Motorräder.
K. sind maschinell angetriebene Kraftfahrzeuge mit 2 Rädern mit oder ohne Beiwagen. Für die Zulassung von K.n gelten die gleichen Vorschriften wie für die übrigen Kraftfahrzeuge, also die der StVZO. Ausgenommen sind lediglich die Kleink. (mit nicht mehr als 50 cm3 Hubraum), für die § 67 a StVZO gilt. Im übrigen sieht die StVZO mehrere Sonderregelungen vor, die durch die Besonderheiten der Bauart von K.n bedingt sind. §§ 34, 35a, 49aff., 51, 54, 56,60 StVZO. - Mofa.
sind zweirädrige Kraftfahrzeuge, auch mit Beiwagen (vgl. § 6 FeV, § 2 Nr. 9 FZV). Nach der Leistung werden unterschieden leistungsunbeschränkte K., Leicht-K., Klein-K. und Fahrräder mit Hilfsmotor, zu denen Mofa und Leichtmofa gehören. Demgemäß gelten die Vorschriften für mehrspurige Kfz. nicht für alle K. und sind zudem bei Bauart und Ausrüstung deren Besonderheiten angepasst. Leistungsunbeschränkte K. und Leicht-K. benötigen die Zulassung von Kfz. (§ 3 I FZV), die anderen K. sind zulassungsfrei (§ 3 II Nr. 1 Buchst. c, d FZO). Leistungsunbeschränkte K. und Leicht-K. müssen amtliche Kennzeichen am Kfz. führen, bei den anderen K. genügt ein Versicherungskennzeichen (§ 3 III FZV). Zum Führen der K. ist mit Ausnahme von Mofa und Leichtmofa, für die eine Prüfbescheinigung ausreicht, die jeweils vorgeschriebene Fahrerlaubnis erforderlich.
Der Führer eines leistungsunbeschränkten K. (mit mehr als 50 ccm Hubraum oder 45 km/h bauartbedingter) Höchstgeschwindigkeit muss die Fahrerlaubnis Klasse A besitzen; das Mindestalter für deren Erteilung beträgt 18 Jahre (§ 6 I 1, § 10 I 3 FeV). Sie berechtigt aber für 2 Jahre nur zum Führen von K. bis zu 25 kW Nennleistung und 0,16 kW/kg (= mindestens 6,25 kg/kW) Verhältnis Leistung/Gewicht (Stufenführerschein). Danach dürfen leistungsunbeschränkte K. geführt werden. 25-Jährige können die unbeschränkte Fahrerlaubnis entweder unmittelbar erwerben (§ 6 II 1, 2 FeV) oder bei Besitz der beschränkten Fahrerlaubnis Klasse A vor Ablauf der 2 Jahre durch eine praktische Ausbildung und Prüfung auf einem leistungsunbeschränkten K. (§ 10 I 1 Nr. 1, § 6 II 1, 2, § 15 S. 2 FeV). Beiwagen dürfen nur in amtlich genehmigter Bauart ausgeführt werden. Für Soziusfahrer müssen ein besonderer Sitz, ein Handgriff und auf beiden Seiten Fußstützen eingebaut sein. Vgl. §§ 50 II, 53 I, II, 54 IV, 56, 61 III StVZO, § 10 FZV, §§ 21 I, 21 a II StVO. S. a. Schutzhelm.
Vorheriger Fachbegriff: Kraftomnibusse | Nächster Fachbegriff: Kraftverkehrsordnung