Soziusfahrer
Beifahrer.
Der Mitfahrer auf einem Kraftrad ist Verkehrsteilnehmer im Sinne der StVO, da sein Verhalten auf die Fahrweise des Kradfahrers nie ohne Einfluss ist. Verhält er sich unsachgemäss u. ist dieses für einen Unfall ursächlich, so kann er unmittelbar straf- u. zivilrechtlich zur Verantwortung gezogen werden.
Der Mitfahrer auf einem Kraftrad ist Verkehrsteilnehmer i. S. des § 1 StVO, weil er unmittelbar am Verkehrsvorgang beteiligt ist und den Fahrzeugführer durch Zeichengeben usw. unterstützt. Auch den S. trifft daher die Pflicht, Schädigung oder Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer zu vermeiden. Er darf am Verkehr nur teilnehmen, wenn er sich sicher darin bewegen kann (§ 2 FeV). Bei Verstoß gegen Verkehrspflichten kann der S. - ähnlich dem Beifahrer - zivil- und strafrechtlich verantwortlich sein. S. a. Gefälligkeitsfahrt, Schutzhelm.
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