Schutzwaffen, Versammlungsrecht: Gegenstände, die der Abwehr von Vollstreckungsmaßnahmen eines Trägers von Hoheitsbefugnissen dienen. Das Mitführen von Schutzwaffen ist gem. § 17 a Abs. 1 VersG verboten, während das Mitführen von Angriffswaffen bereits durch § 2 Abs. 3 VersG untersagt ist. Gegenständen kann einerseits nach ihrer objektiven Zweckbestimmung der Charakter als Schutzwaffe zukommen (z. B. Schutzschilder, Gasmasken). Gegenstände können aber auch dann Schutzwaffen sein, wenn sie objektiv zu anderen Zwecken hergestellt sind, aber als Schutzwaffe geeignet sind und in dieser Absicht mitgeführt werden (z. B. Motorradhelme).
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