Stiefkind Kind, das nur von einem der Ehegatten abstammt, im Verhältnis zum anderen Ehegatten. Stiefeltern und S. sind im ersten Grad miteinander verschwägert. Sie haben ein Zeugnisverweigerungsrecht. S. hat keinen gesetzlichen Unterhaltsanspruch; die Unterhaltspflicht kann aber vertraglich (auch stillschweigend durch Aufnahme in den Haushalt) übernommen werden. Beim Tode des Vaters oder der Mutter eines erbberechtigten S. sind der Stiefvater bzw. die Stiefmutter, soweit sie gesetzliche Erben sind, verpflichtet, dem S. bei Bedürftigkeit eine angemessene Ausbildung aus dem Viertel der Erbschaft zu bezahlen, um das sich diese durch Verwirklichung des Zugewinnausgleichs erhöht hat.
Weitere Begriffe : Parkraumbewirtschaftungszone | Haus- und Familiendiebstahl | Abwehrprovokation |
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