Schwarzkauf

ist der Kauf eines Grundstücks zu einem im Vergleich zum beurkundeten Preis höheren tatsächlichen Preis zwecks Steuereinsparung und Gebühreneinsparung. Der Kauf zum beurkundeten Preis ist als Scheingeschäft nichtig, der Kauf zum tatsächlichen Preis ist wegen Formmangels nichtig (§§ 117 II, 313, 125 BGB). Die Auflassung und die Eintragung des Erwerbers in das Grundbuch heilen den Mangel der Form (§ 313 S. 2). Lit.: Köbler, G., Schuldrecht, 2. A. 1995; Keim, C., Keine Bindungswirkung des nicht vollzogenen Schwarzkaufs, JuS 2001,636

Grundstückskaufvertrag, Scheingeschäft.




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