VergabekammerBei Bund (dort beim Bundeskartellamt) und Ländern sind V. eingerichtet, die unabhängig und in eigener Verantwortung in den Nachprüfungsverfahren bei der Vergabe öffentlicher Aufträge entscheiden. Gegen die Entscheidungen der V. findet die sofortige Beschwerde zum Vergabesenat des für den Sitz der V. zuständigen Oberlandesgerichts statt.
Weitere Begriffe : Unzulässigkeit | Schutzfrist | Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten |
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