Nachprüfungsverfahren Im Kartellvergaberecht erfolgt der Primärrechtsschutz hinsichtlich der Vergabe öffentlicher Aufträge im N. vor den Vergabekammern (vgl. §§ 102-124 GWB). Im Interesse einer zügigen Abwicklung des Vergabeverfahrens treffen ein Unternehmen, das eine Rechtsverletzung im N. geltend macht, weitgehende Obliegenheiten zur umgehenden Rüge von Verstößen gegenüber dem Auftraggeber (vgl. § 107 III GWB). Aus demselben Grund soll die Vergabekammer binnen fünf Wochen ab Antragstellung entscheiden. Liegt eine Rechtsverletzung vor, so kann sie nach ihrem Ermessen die geeigneten Maßnahmen treffen, etwa dem Auftraggeber Verhaltenspflichten für das weitere Vergabeverfahren auferlegen oder ihn verpflichten, das Vergabeverfahren aufzuheben und neu durchzuführen.
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