Seerechtskonvention
(United Nations Convention an the Law of the Sea): Übereinkommen der 3. UN-Seerechtskonfernz im Jahre 1982, das nach Ratifizierung durch 60 Staaten am 16. 12. 1994 in Kraft getreten ist. Die Bundesrepublik Deutschland ist der Konvention durch Gesetz v. 2.9.1994 beigetreten (BGBl. II S. 1798).
Die Konvention bestätigt den Grundsatz der Freiheit der Meere und legt für das Küstengewässer eine Höchstgrenze von zwölf Seemeilen fest Staatsgebiet). Daran schließt sich eine 24-Seemeilen-Anschlusszone an, in der dem Anrainerstaat gewisse Uberwachungs- und Polizeibefugnisse zustehen. In der 200-Seemeilen-Wirtschaftszone besteht ein ausschließliches Kontroll- und Verfügungsrecht des Anrainer-Staates über die lebenden und nicht lebenden Ressourcen des Meeres (z. B. Fische, Bodenschätze). Die Wirtschaftszone gehört nicht zum Staatsgebiet, sodass dort auch keine Staatsgewalt ausgeübt werden darf. Bis maximal 350 Seemeilen vor der Küste dehnt sich der Festlandsockel aus, dessen Ausbeute ausschließlich den Anrainerstaaten zusteht. Jenseits des Festlandsockels, also auf dem Tiefseeboden, besteht keine nationale Hoheits- und Verfügungsgewalt.
Der Durchsetzung und Überwachung der Regelungen der UN-Seerechtskonvention dient der Internationale Seegerichtshof in Hamburg.
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