Festlandsockel
der Meeresgrund ausserhalb des Küstengewässers bis zu einer Meerestiefe von 200 m. Der F. gehört zwar nicht zum Staatsgebiet, in diesem Gebiet hat aber der Küstenstaat nach Völkerrecht die alleinige Befugnis der Ausbeutung des Meeresgrundes (z.B. Ölbohrungen).
1.
Nach Art. 76 I SRÜ (Seerechtsübereinkommen; Seerecht) ist F. der jenseits des Küstenmeeres gelegene Meeresboden und Meeresuntergrund der Unterwassergebiete. Der F. erstreckt sich über die gesamte natürliche Verlängerung des Landgebiets eines Küstenstaates bis zur äußeren Kante des Festlandrandes oder bis zu einer Entfernung von 200 Seemeilen ab den Basislinien (innere Gewässer, 1), wo die äußere Kante des Festlandrandes in einer geringeren Entfernung verläuft. Die zum Zwecke der Festlegung der seewärtigen Grenze des (völkerrechtlichen) Festlandsockels anhand von Festpunkten festgelegte äußere Kante des Festlandrandes darf jedoch nicht weiter als 350 Seemeilen von der Basislinie oder nicht weiter als 100 Seemeilen von der 2500-Meter-Wassertiefenlinie entfernt sein. Hinsichtlich der Methode der Festlegung jedes einzelnen Festpunktes ist der jeweilige Küstenstaat frei. Derzeit haben nur 30 Staaten Festlandsockelrechte jenseits der 200-Seemeilen-Grenze proklamiert. Das Recht am F. besteht neben etwaigen Rechten an der ausschließlichen Wirtschaftszone.
2.
Die F. aneinander grenzender Küstenstaaten sind durch Vereinbarung, hilfsweise nach Billigkeit gegeneinander abzugrenzen; auf die Äquidistanzlinie wird im SRÜ insoweit ausdrücklich nicht verwiesen.
3.
Der Küstenstaat übt nach Art. 77 I SRÜ über den F. souveräne Rechte zum Zwecke der Erforschung und der Ausbeutung seiner natürlichen Ressourcen aus. Die Nutzung des darüberliegenden Meeres durch andere Staaten ist durch die Rechte des Küstenstaates am F. nicht beschränkt; Beschränkungen ergeben sich aber möglicherweise aus einer deckungsgleichen ausschließlichen Wirtschaftszone.
4.
Steuerlich gehört der F. zum Inland (§ 1 I 2 EStG, § 1 III UStG, § 2 VII GewStG, § 2 II ErbStG).
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