Selbstbefreiung eines Gefangenen

ist für den Gefangenen straflos, strafbar nur in der Begehungsart der Gefangenenmeuterei. Wer einem Gefangenen od. Untergebrachten bei der Befreiung hilft, macht sich der Gefangenenbefreiung, des Entweichenlassens Gefangener, der Befreiung von Untergebrachten (§§ 120, 121, 122a, 122b StGB) schuldig.




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