Selbstbedienungsladen, Diebstahl im

nimmt Täter im S. Waren an sich u. verbirgt sie in Kleidung od. mitgebrachten Taschen, liegt nach der Rechtsprechung i.d.R. nicht versuchter, sondern vollendeter Diebstahl, bei geringwertigen Gegenständen des hauswirtschaftl. Bedarfs, Mundraub vor.

Ladendiebstahl.




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