Selbstfahrer, Vermietung an Die Aufnahme des Gewerbes der Vermietung von Pkw oder Krafträdern an Selbstfahrer ist nach § 14 GewO bei der Gewerbeaufsichtsbehörde und nach § 1 der VO über die Überwachung von gewerbsmäßig an Selbstfahrer zu vermietenden Kraftfahrzeugen und Anhängern vom 4. 4. 1955 (BGBl. I 186) m. Änd. unter Bezeichnung der Fahrzeuge der Zulassungsbehörde zu melden; diese vermerkt die Anmeldung in den Kfz.- oder Anhängerscheinen. Außerdem müssen für die Fz. Versicherungsbestätigungen mit dem Vermerk des Versicherers „Selbstfahrervermietfahrzeug“ vorgelegt werden (§ 2 d. VO).
Weitere Begriffe : Früherkennungsuntersuchung | Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen | Sozialleistungsanspruch |
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