Selbstfahrer, Vermietung an

Die Aufnahme des Gewerbes der Vermietung von Pkw oder Krafträdern an Selbstfahrer ist nach § 14 GewO bei der Gewerbeaufsichtsbehörde und nach § 1 der VO über die Überwachung von gewerbsmäßig an Selbstfahrer zu vermietenden Kraftfahrzeugen und Anhängern vom 4. 4. 1955 (BGBl. I 186) m. Änd. unter Bezeichnung der Fahrzeuge der Zulassungsbehörde zu melden; diese vermerkt die Anmeldung in den Kfz.- oder Anhängerscheinen. Außerdem müssen für die Fz. Versicherungsbestätigungen mit dem Vermerk des Versicherers „Selbstfahrervermietfahrzeug“ vorgelegt werden (§ 2 d. VO).

Bei Vermietung oder unentgeltlicher Überlassung eines Kfz. an einen S. kann der Versicherungsschutz u. U. entfallen, so bei der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und der Kaskoversicherung infolge der mit der Überlassung verbundenen Gefahrerhöhung (§§ 23 ff. VVG) oder nach den Versicherungsbedingungen (§ 2 I Buchst. a AKB) wegen Änderung des im Versicherungsantrag angegebenen Gebrauchszwecks.




Vorheriger Fachbegriff: Selbsteintritt der (übergeordneten) Verwaltungsbehörde | Nächster Fachbegriff: Selbstfahrermietfahrzeug


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen