Kaskoversicherung

Eine Versicherung, die für Schäden am eigenen Kraftfahrzeug aufkommt (im Gegensatz zur Haftpflichtversicherung, die Schäden an fremden Personen oder Sachen ersetzen muß). Der Abschluß einer Kaskoversicherung ist (im Gegensatz zur Haftpflichtversicherung) freiwillig.

ist freiwillige Versicherung insbes. eines Kraftfahrzeugs zur Deckung von Schäden aus Entwendung u. Beschädigung. Zu unterscheiden ist: a) Vollkaskovers.; die grundsätzlich alle Schäden umfasst einschliesslich Beschädigung durch Dritte od. durch eigene Fahrlässigkeit; Selbstbeteiligung bis zu einer gewissen Schadensgrenze ist möglich, b) Teilkasko, die grundsätzlich nur Schäden aus Diebstahl, Unterschlagung, unbefugten Gebrauchs, Brand, Unwetterschäden, Explosion deckt. Meldung des Schadens nach Massgabe der Versicherungsbedingungen grundsätzlich binnen 1 Woche. Vgl. §§ 16ff. VersicherungsvertragsG, 7, 12 AKB. Halbteilungsgrundsatz.

ist die freiwillige Versicherung gegen Schäden durch eigene (oder fremde) Einwirkung an Beförderungsmitteln des Versicherten. Sie kann Vollkaskoversicherung oder Teilkaskoversicherung (für bestimmte Schäden) sein. Die K. steht im Gegensatz zur Haftpflichtversicherung für Schäden an fremden Sachen, die durch Handlung des Versicherten entstanden sind. Lit.: Maier, K./Biela, A., Die Kaskoversicherung, 1998; Stade, T., Die Kaskoversicherung für Luftfahrzeuge, 1999

schützt den Versicherungsnehmer im Fall eines eigenen Schadens an der versicherten Sache. Hauptanwendungsbereich ist die Kraftfahrtversicherung in der über die Fahrzeugversicherung, wie die Kaskoversicherung dort heißt, das eigene Fahrzeug des Versicherungsnehmers in bestimmten Schadenfällen versichert ist, also der VN Ersatz seines Schadens erhält. Aber auch in anderen Bereichen gibt es Kaskoversicherungen, wie bspw. die Luftfahrtkasko oder Schiffs-/Yachtkaskoversicherung, aus der ursprünglich der Name resultiert (Kasko = span. für Schiffsrumpf). Gerade im Bereich der Fahrzeugversicherung ist zwischen der Teilkasko und der Vollkasko zu unterscheiden. Die Regelungen hierzu finden sich in den allgemeinen Versicherungsbedingungen, den AKB, dort in §§ 12 bis 15. Die Teilkasko umfasst als die Versicherungsleistung auslösendes Ereignis vorrangig den Fall der Entwendung durch Diebstahl, Raub, Unterschlagung und unbefugten Gebrauch sowie Schäden durch Brand oder Explosion, Naturgewalten oder den Zusammenstoß mit Haarwild iSd. Bundesjagdgesetzes bzw neuerdings zunehmend in den meisten AKB verbreitet mit weiteren Tieren. Darüber hinaus deckt die Vollkaskoversicherung Schäden durch (selbstverschuldeten) Unfall oder Vandalismus. In beiden Kaskoversicherungen besteht Versicherungsschutz für Glasbruchschäden am Fahrzeug sowie Schäden durch Kurzschluss der Verkabelung.
Die Einzelheiten der Entschädigungsleistung sind in § 13 der AKB geregelt. Diese ist grundsätzlich auf den
Wiederbeschaffungswert, also Zeitwert vor dem Eintritt des schädigenden Ereignisses begrenzt. In letzter Zeit wieder zunehmend im Angebot sind Versicherungsleistungen bis zum Neuwert des Fahrzeugs in der
Kaskoversicherung, sofern das Fahrzeug eine vertraglich in den AKB vereinbarte Kilometerleistung oder
ein bestimmtes Alter in Monaten nicht überschritten
hat. Anspruch auf eine solche Neuwertentschädigung hat jedoch stets nur derjenige Versicherungsnehmer,
der Erstbesitzer des Fahrzeugs ist, um einem Missbrauch durch eine zu erstrebende Vermögensverbesserung nach dem Ankauf eines Jahres- oder Gebrauchtwagens auszuschließen.
Zu beachten sind weiter insbesondere Regelungen zum Ersatz der Mehrwertsteuer, die in der Kaskoversicherung regelmäßig nur als Versicherungsleistung
fällig wird, wenn und soweit sie angefallen ist. Die Versicherer haben hier im Rahmen der vertraglichen Gestaltung des Versicherungsverhältnisses durch die Versicherungsbedingungen die gesetzliche Regelung des Schadenersatzrechts aus § 249 BGB nachempfunden.
Diese Klauseln sind jedoch bereits teilweise vom Bundesgerichtshof als unwirksam erachtet worden, da sie gegen das Transparenzgebot verstoßen (vgl. BGH, Urteil vom 24. 5.2006 — IV ZR 263/03 in zfs 2006, 575), so dass hier jeweils eine genaue Prüfung im Einzelfall geboten ist.

(vom span. casco = Schiffsrumpf im Gegensatz zur Ladung) ist eine freiwillige Versicherung, die zur Deckung von Schäden insbes. am Kraftfahrzeug abgeschlossen werden kann. Die Vollkaskoversicherung, bei der eine Selbstbeteiligung möglich ist, umfasst Beschädigung, Zerstörung und Totalverlust des Fz. durch Unfall, böswillige Handlungen Dritter sowie die von der Teilkaskoversicherung gedeckten Schäden. Diese erstreckt sich auf Schäden (ohne Totalschäden), die auf Diebstahl od. sonstige Entwendung, Brand, Unwetterschäden oder Explosion zurückzuführen sind. Der Versicherungsschutz entfällt, wenn der Versicherungsnehmer den Schaden vorsätzlich herbeigeführt hat (z. B. infolge Alkoholeinwirkung, Nichtbeseitigung von erheblichen Mängeln); bei grober Fahrlässigkeit erfolgt Minderung der Versicherungsleistung (s. i. E. Versicherungsvertrag, 4). Nicht ersetzt werden i. d. R. Reifenschäden. Nach Maßgabe der Versicherungsbedingungen ist ein Schaden spätestens binnen einer Woche anzuzeigen; ferner sind alle Maßnahmen zur Schadensminderung zu treffen. Bei Entwendung oder Brand des Kfz. ist die Polizei zu verständigen. Über Schadenshöhe, Notwendigkeit von Reparaturen usw. entscheidet im Streitfall ein Sachverständigenausschuss. Die Ersatzleistung richtet sich nach dem Zeitwert des Fz. am Schadenstage. §§ 19 ff., 30, 81 VVG, §§ 7, 12 ff. AKB.




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