Selbstschuldnerische Bürgschaft
Siehe auch: Bürgschaft
Bürgschaft, bei welcher der Bürge auf die Einrede der Vorausklage (Bürgschaft) verzichtet. Der sog. Selbstschuldner hat deshalb nicht, wie sonst der Bürge, das Recht, Zahlung zu verweigern, bis Gläubiger die Zwangsvollstreckung gegenüber dem Hauptschuldner vergeblich versucht hat, sondern kann ohne vorherige Klage gegen den Hauptschuldner in Anspruch genommen werden.
Bürgschaft, selbstschuldnerische
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