Selbstschutz

die Massnahmen der Zivilbevölkerung im Bereich von Wohnung und Arbeitsstätte zum Schutz vor den Wirkungen von Katastrophen und Waffen (persönlicher S., Betriebs- und Behörden-S.). Eine Pflicht zur Ausbildung im S. besteht nicht, da das S.gesetz nicht in Kraft trat. Nach § 10 des G.es über die Erweiterung des Katastrophenschutzes obliegen Aufbau, Förderung und Leitung des freiwilligen S.es den Gemeinden, die sich dazu insbes. des Bundesverbandes für den S., einer bundesunmittelbaren Körperschaft, bedienen sollen.

im Rahmen des Zivilschutzes (Zivilschutz) wird jetzt als Aufgabe der Gemeinden verstanden (§ 5 ZSG).




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