Zivilschutz
Die Bemühungen, die Bevölkerung vor den Folgen eines Krieges oder von Naturkatastrophen (Katastrophenschutz) so gut wie möglich zu schützen. Nach einem Gesetz aus dem Jahre 1965 ist ein Zivilschutzkorps gegründet worden, in dem hauptberufliche Kräfte, Dienstpflichtige und Freiwillige tätig sind. Diese erhalten eine Grundausbildung und müssen Übungen mitmachen. Im Notfall können sie einberufen und eingesetzt werden. Ergänzt wird der Zivilschutz durch das Gesetz über bauliche Maßnahmen zum Schütze der Zivilbevölkerung. Danach müssen bei allen Neubauten Schutzräume in ausreichender Zahl errichtet werden. Ferner gibt es noch das Gesetz zum Selbstschutz der Zivilbevölkerung, das die Bevölkerung zur Anlegung von Notvorräten und zur Anschaffung von Schutzausrüstungen verpflichtet.
ist der Schutz der Bevölkerung, Wohnungen, Arbeitsstätten usw. vor Kriegseinwirkungen. Der Z. ist Auftragsverwaltung des Bundes. Er wurde durch das Zivilschutzneuordnungsgesetz vom 25. 3. 1997 neu geordnet. Lit.: Frei, H., Dienstversäumnis und Dienstverweigerung im Zivilschutz, 1999
1.
Zivilschutz bedeutet im Gegensatz zum Katastrophenschutz Schutz der Bevölkerung vor den Auswirkungen von militärischen Maßnahmen (s. a. militärische Verteidigung); der Katastrophenschutz umfasst i. W. den Schutz der Bevölkerung vor den Auswirkungen vor Naturkatastrophen. Der Zivilschutz ist Aufgabe des Bundes, der dabei von den Ländern unterstützt wird, während der K. Aufgabe der Länder ist, die dabei vom Bund unterstützt werden.
2.
Der Z. ist im Zivilschutz- und KatastrophenhilfeG (ZSKG) v. 25. 3. 1997 (BGBl. I 726) m. Änd. geregelt. Aufgabe des Z. ist es, durch nichtmilitärische Maßnahmen die Bevölkerung, ihre Wohnungen und Arbeitsstätten, lebens- oder verteidigungswichtige zivile Dienststellen, Betriebe, Einrichtungen und Anlagen sowie das Kulturgut vor Kriegseinwirkungen zu schützen oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern (§ 1 I ZSKG). Der Bund unterhält das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe zur Wahrnehmung seiner Aufgaben (§ 4 II ZSKG). Zum Z. gehören insbesondere Aufbau, Förderung und Leitung des Selbstschutzes der Bevölkerung (§ 5 ZSKG), die Warnung der Bevölkerung im Verteidigungsfall (§ 6 ZSKG) sowie die Errichtung von Schutzräumen (§§ 7 ff. ZSKG). Zum Schutze vor den besonderen Gefahren, die der Bevölkerung im Verteidigungsfall drohen, oder für Zwecke der Verteidigung können die obersten Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen anordnen, dass der jeweilige Aufenthaltsort nur mit Erlaubnis verlassen werden darf, dass ein bestimmtes Gebiet nicht betreten werden darf oder dass die Bevölkerung aus besonders gefährdeten Gebieten evakuiert wird (§ 10 ZSKG). Die nach Landesrecht im Katastrophenschutz mitwirkenden Einheiten und Einrichtungen nehmen auch die Aufgaben zum Schutz der Bevölkerung vor besonderen Gefahren und Schäden, die im Verteidigungsfall drohen, wahr. Sie werden zu diesem Zweck ergänzend ausgestattet und ausgebildet; die Einheiten und Einrichtungen der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk verstärken im Verteidigungsfall die nach Landesrecht im Katastrophenschutz mitwirkenden Einheiten (§ 11 ZSKG). § 26 ZSKG nennt als zur Mitwirkung geeignete Organisationen ausdrücklich den Arbeiter-Samariter-Bund, die Deutsche Lebensrettungsgesellschaft, das Deutsche Rote Kreuz, die Johanniter-Unfall-Hilfe und den Malteser-Hilfsdienst.
3.
Der Bund ist nach dem ZSKG auch für den Katastrophenschutz im Rahmen der Katastrophenhilfe zuständig (§ 1 II Nr. 5 ZSKG). Die Vorhaltungen des Bundes für den Zivilschutz stehen den Ländern auch für ihre Aufgaben im Bereich des Katastrophenschutzes zur Verfügung (§ 12 ZSKG). Der Bund unterstützt die Ausbildung (§ 14 ZSKG).
4.
Wehrpflichtige, die sich vor Vollendung des 23. Lebensjahres mit Zustimmung der zuständigen Behörde auf mindestens 6 Jahre zum ehrenamtlichen Dienst als Helfer im Zivilschutz oder Katastrophenschutz verpflichtet haben, werden nicht zum Wehrdienst herangezogen, solange sie als Helfer im Zivilschutz oder Katastrophenschutz mitwirken (§ 13 a WpflG; Wehrpflicht); entsprechendes gilt nach § 14 ZDG (s. Zivildienst) für anerkannte Kriegsdienstverweigerer. Nach Ableistung des 6jährigen Dienstes im Zivil- oder Katastrophenschutz erlischt die Grundwehrpflicht oder die Zivildienstpflicht. Bei vorzeitigem Abbruch des Dienstes im Zivil- und Katastrophenschutz lebt die Grundwehrpflicht wieder auf; diese ehemaligen Helfer ohne vollständig abgeleistete Dienstzeit können nach § 5 I 2 Nr. 3 WPflG zum Grundwehrdienst eingezogen werden, solange sie das 30. Lebensjahr nicht vollendet haben. Anders als Wehrdienst oder Zivildienst kann der Dienst im Zivil- oder Katastrophenschutz i. d. R. neben einer Berufstätigkeit oder Ausbildung (Studium) abgeleistet werden. Die für den ehrenamtlichen Dienst im Zivil- und Katastrophenschutz vom Wehrdienst oder Zivildienst freigestellten Helfer sind zur Mitwirkung im Zivil- und Katastrophenschutz verpflichtet (§ 27 II ZSKG). Der Dienst der freigestellten Helfer im Zivil- und Katastrophenschutz darf nicht mit dem von den Kriegsdienstverweigerern abzuleistenden Zivildienst verwechselt werden.
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