selbstständiges Einziehungsverfahren

Besonderes objektives Verfahren der StPO, das nicht gegen einen bestimmten Beschuldigten gerichtet ist, sondern Einziehung, Verfall oder Unbrauchbarmachung eines bestimmten Gegenstandes bezweckt. Voraussetzung für das in §§ 440 ff. StPO geregelte Verfahren ist die Unmöglichkeit der Durchführung eines subjektiven Strafverfahrens, z.B. aufgrund der Flucht des Beschuldigten.




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