objektives Verfahren

Verfahren, objektives

Strafverfahren, das auf („objektive”) strafrechtliche Maßnahmen abzielt, ohne („subjektiv”) die Verurteilung des Beschuldigten herbeizuführen. Objektive Verfahren sind das Sicherungsverfahren gemäß §§ 413 ff. StPO und das selbstständige Einziehungsverfahren (§§ 440 ff. StPO).

wird ein Strafverfahren genannt, das nicht auf Verurteilung eines bestimmten Beschuldigten (subjektives Verfahren), sondern auf andere aus Anlass einer Straftat zulässige strafrechtliche Maßnahmen gerichtet ist. Die StPO kennt als solche das Sicherungsverfahren (§§ 413 ff. StPO), das durchgeführt werden kann, wenn der Beschuldigte zur Tatzeit schuldunfähig war und daher nicht bestraft werden kann oder wenn er verhandlungsunfähig ist und wenn bestimmte freiheitsentziehende Maßregeln der Besserung und Sicherung (dort 10) zu erwarten sind; ferner das auf Einziehung, Verfall, Unbrauchbarmachung u. dgl. gerichtete obj. Verfahren (§§ 440 ff. StPO) in Fällen, in denen ein bestimmter Beschuldigter, etwa weil er flüchtig ist, nicht verfolgt werden kann, in denen aber eine solche Maßnahme angeordnet werden soll. Entsprechendes gilt im Bußgeldverfahren (§ 27 OWiG).




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