Geheimbereich

Intimsphäre.

Der Schutz des G. (der Intimsphäre) ist verfassungsrechtlich durch die Bestimmungen über die Menschenwürde und das Persönlichkeitsrecht gewährleistet (s. dort auch über materielle und immaterielle Schadensersatzansprüche wegen Rechtsverletzung), strafrechtlich durch die §§ 201 ff. StGB; diese stellen insbes. die Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes durch unzulässige Tonaufnahmen oder Bildaufnahmen oder deren Weitergabe sowie die unbefugte Verletzung des Briefgeheimnisses und von Berufsgeheimnissen unter Strafe. S. a. Datenschutz, Sendeanlagenmissbrauch, Tagebuchaufzeichnungen.




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