Sexualerziehungist in erster Linie ein Elternrecht. Doch darf der Staat kraft seines Erziehungs- und Bildungsauftrags (Art. 7 I) entsprechenden Unterricht in der Schule einführen. Die Entscheidung darüber unterliegt dem Vorbehalt des Gesetzes. Der Sexualkundeunterricht muss u. a. auf die religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen der Eltern Rücksicht nehmen und hat sich jeder Indoktrinierung zu enthalten.
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