Elternrecht

das Recht der Eltern und gleichzeitig die in erster Linie ihnen obliegende Pflicht zur Pflege und Erziehung ihrer Kinder. Der Staat hat hierbei nur eine überwachende, unterstützende und ergänzende Funktion. Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur aufgrund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

Nach Art. 6 GG sind Pflege und Erziehung der Kinder das natürliche Recht der Eltern und oberste Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft. Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur von der Familie getrennt werden, wenn ein Gesetz dies vorsieht und die Erziehungsberechtigten versagen oder das Kind zu verwahrlosen droht (Fürsorgeerziehung, Jugendwohlfahrtsgesetz).

ist das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht, sich der Pflege und Erziehung ihrer Kinder anzunehmen. Darüber wacht die staatliche Gemeinschaft (Art. 6 II). Diese Verfassungsbestimmung soll in bewusster Absage an die Neigung totalitärer Staaten verhindern, dass den Eltern die Erziehung ihrer Kinder entzogen oder im Wesensgehalt geschmälert wird. Die Vorschrift enthält nicht lediglich einen Programmsatz oder eine Institutsgarantie, sondern begründet ein subjektives Abwehrrecht gegen unzulässige Eingriffe des Staates in die elterliche Erziehungsbefugnis. Dies bindet Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
Indessen unterstellt das GG die Betätigung des Elternrechts der ,Wacht" durch den - hier als gut gedachten - Staat (Art. 6 II 2). Er soll gegebenenfalls das Kind gegen schlechte Eltern schützen, die sein leibliches oder geistiges Wohl vernachlässigen. Das pflichtgebundene Elternrecht samt der Sorge für die Persönlichkeitsentwicklung des Kindes erfährt weitere Einschränkungen u.a. durch die staatliche Schulaufsicht. Ferner durch die Konkurrenz der elterlichen Erziehungsbefugnis mit dem Selbstbestimmungsrecht des heranwachsenden Kindes besonders auf dem Gebiet der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit.
Im übrigen gewährleistet das GG, dass Kinder gegen den Willen der Erziehungsberechtigten nur aufgrund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden dürfen, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen (Art. 6 III). Eine derartige Trennung, die auch bei unverschuldetem Elternversagen zulässig ist, stellt den stärksten Eingriff in das Elternrecht dar und darf nur unter strikter Beachtung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes vorgenommen werden.

. Das E. ist durch Art. 6 II GG gewährleistet. Danach sind Pflege u. Erziehung der Kinder das natürliche Recht der Eltern u. die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht; über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft. Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur aufgrund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen (Art. 6 III GG). Das E. u. sein Verhältnis zum staatlichen Wächteramt sind vor allem in den Vorschriften des BGB über die elterliche Sorge gesetzlich konkretisiert. Im Rahmen der staatlichen Schulerziehung können die Eltern kraft des E. Frei darüber bestimmen, welche weiterführende Schule das Kind bei entsprechender Eignung besuchen soll (Schulrecht).




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