Sicherheitsgurte
Mitverschulden, Sturzhelm. Dreipunkt- oder ähnlich wirksame Sicherheitsgurte sind für Neufahrzeuge (bis 2,8 t zulässiges Gesamtgewicht) ab 1. Januar 1974 vorgeschrieben. Eine gesetzliche Pflicht, sie anzulegen, besteht noch nicht. Ob einem schuldlos Unfallverletzten das Schmerzensgeld gekürzt werden kann, wenn er sich nicht durch einen Haltegurt sichert (Mitverschulden), ist hingegen umstritten. Teilweise wird die Meinung vertreten, bei allgemeiner Verwendung von Sicherheitsgurten würden Unfälle vor allem im Stadtverkehr um 50 bis 75% verringert. Wer sich als Fahrzeuginsasse den Gefahren des heutigen Verkehrs aussetze, ohne sich durch einen Haltegurt zu sichern, und bei einem Unfall Körperschäden erleide, könne die wirtschaftlichen Folgen, jedenfalls der schwereren, bei Verwendung von Sicherheitsgurten vermeidbaren Gesundheitsschäden, grundlos nicht dem anderen Unfallbeteiligten aufbürden, sondern müsse sich einen Abzug gefallen lassen.
Andererseits wird argumentiert, in 10 bis 15°/o aller Unfallsituationen könne ein Sicherheitsgurt die Folgen eines Unfalls sogar erheblich verschlimmern, manchmal sogar erst eine Verletzungsgefahr schaffen (Fälle, in denen ein Insasse verbrennt, weil der Sicherheitsgurt es verhinderte, daß er aus dem Auto geschleudert wurde). Solange der Gesetzgeber Sicherheitsgurte noch nicht vorgeschrieben hat, erscheint es sehr fraglich, ob man ein Mitverschulden konstruieren kann, obwohl feststeht, daß durch die Benutzung von Gurten Unfallfolgen auch verschlimmert werden können. Die Situation des Motorradfahrers (Sturzhelm) ist nicht die gleiche.
sind nach § 22 a Nr. 25 bauartgenehmigungspflichtig. Dies gilt jedoch nur für die Sicherheitsgurte, die erstmals in den Verkehr gekommen sind. Der BMV hat Richtlinien für die Sicherheitsgurte in Kraftfahrzeugen veröffentlicht. - Die Verwendung von Sicherheitsgurten in Kraftfahrzeugen ist nicht vorgeschrieben. Einem Kraftwagenfahrer, der bei einem Kraftfahrzeugzusammenstoss verletzt wird, kann nach den Erfahrungen, die bisher mit Sicherheitsgurten gemacht wurden, nicht als Mitverschulden angerechnet werden, dass er sich nicht angeschnallt hat (BGH 10.3. 1970, VkBl. 710, 866).
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