Sitzverlegungerfordert bei einer Personengesellschaft die rein tatsächliche Verlegung der Hauptniederlassung (Umzug) mit anschliessender Anmeldung der vollzogenen S. beim bisherigen Registergericht (§ 13c HGB). Bei Kapitalgesellschaften, Genossenschaften und rechtsfähigen Vereinen ist die S. auch ein rechtlicher Vorgang. Hierzu ist eine Satzungsänderung notwendig, die von der Gesellschafterversammlung (Hauptversammlung, Mitgliederversammlung) beschlossen und in das jeweilige Register eingetragen werden muss.
Weitere Begriffe : unechtes Unterlassungsdelikt, Versuchsbeginn | Buß- und Strafsachenstelle | Unternehmenssteuerreform |
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