Sonderfürsorge für Schwerstbeschädigte
Im Sozialrecht :
Kriegsblinden, Ohnhändem, Querschnittsgelähmten, die eine Pflegezulage beziehen und sonstige Empfänger einer Pflegezulage sowie Hirngeschädigten und Beschädigten, deren Minderung der
wegen einer Gesichtsentstellung wenigstens 50 % beträgt, ist eine Sonderfürsorge für Schwerbeschädigte zu gewähren (§ 27e GVG).
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