Sondererbfolge

liegt vor, wenn der Nachlass des Erblassers nicht im Ganzen auf den oder die Erben übergeht (Gesamterbfolge), sondern, wenn für einzelne Vermögensgegenstände eine gesonderte Erbfolgeordnung gilt, was im geltenden Erbrecht nur in vereinzelten Fällen vorkommt: a) im Anerbenrecht: der Nachlass zerfällt in zwei Teile, nämlich in das Anerbengut (Hof) und den übrigen Nachlass. Das Anerbengut erbt der Anerbe, den übrigen Nachlass der oder die gesetzlichen oder gewillkürten Erben, zu denen auch der Anerbe gehören kann; b) im Höferecht der britischen Zone; hier gilt Entsprechendes wie zu a); c) nach dem Reichsheimstättengesetz; d) früher nach dem Mieterschutzgesetz; e) bei der Beteiligung des persönlich haftenden Gesellschafters einer OHG oder KG nach § 139 HGB.

ist die Nachfolge in Einzelgegenstände der Erbschaft. Sie ist ein Fall der Sonderrechtsnachfolge (Singularsukzession). Sie ist durch das geltende Prinzip der Gesamtnachfolge der Erben (Universalsukzession) ausgeschlossen. Es besteht aber eine Ausnahme im Höferecht und im Widerspruch zum bürgerlichen Erbrecht auch im Gesellschaftsrecht. Lit.: Windel, P., Über die Modi der Nachfolge, 1998

Das deutsche Erbrecht geht vom Grundsatz der Gesamterbfolge aus, d. h. vom unmittelbaren Anfall sämtlicher Nachlassgegenstände und -verbindlichkeiten an den oder die Erben (Universalsukzession, § 1922 I BGB; Erbfolge). Eine S. nur in einzelne Nachlassgegenstände ist gesetzlich nur vereinzelt vorgesehen, z. B. in der Höfeordnung (der Hof nebst Zubehör fällt dem Hoferben an). Besonderheiten gelten auch für die Übertragung des Mietrechts auf die Angehörigen des Erblassers (§§ 563 ff. BGB; Wohnraummietvertrag, 4 a) und für den Erwerb eines Gesellschaftsanteils an einer offenen Handelsgesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft, wenn im Fall des Todes des Gesellschafters diese fortgeführt wird. Nach der Rspr. des BGH erwirbt hier der vom Erblasser bestimmte neue Gesellschafter den Gesellschaftsanteil ohne Beteiligung an der Erbengemeinschaft (Nachw. bei Palandt, BGB, § 1922 RdNrn. 15 ff.).




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