Sonderwegesind nach Anl. 2 Nr. 16 ff. zu § 41 I StVO die besonders gekennzeichneten Wege und Straßen, nämlich Gehwege, Radwege, Reitwege (Reiter), Fußgängerbereiche, Fahrradstraßen und Bussonderstreifen.
Weitere Begriffe : Abstellen | Kriegstrauung | Luftfahrzeugrolle |
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