Sorgfalt wie in eigenen Angelegenheiten

(lat. diligentia quam in suis). I. d. R. hat jeder Schuldner Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten (Verschulden). Da der Begriff der Fahrlässigkeit sehr weit ist, nimmt das Gesetz Differenzierungen vor. Einmal unterscheidet es zwischen grober und leichter Fahrlässigkeit, wobei die Unterscheidung nach objektiven Massstäben vorgenommen wird. In einigen Fällen jedoch haftet der Schuldner nur dann, wenn er die Sorgfalt verletzt hat, die er in entsprechenden eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt; jedoch auch in diesen Fällen ist der Schuldner von der Haftung wegen grober Fahrlässigkeit nicht befreit (§ 277 BGB). Bsp.: Wer einem Leichtsinnsvogel eine Sache zur unentgeltlichen -Verwahrung überlässt, kann von ihm keine grössere Sorgfalt erwarten und verlangen, als dieser bei der Obhut seiner eigenen Sachen obwalten lässt (§ 690 BGB). Hier ist ein rein subjektiver Massstab entscheidend. Weitere Fälle vgl. §§ 708, 1359, 1664, 2131 BGB.




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