Sorgfaltspflicht

bedeutet die Verpflichtung, die aus einem konkreten Verhalten oder Geschehen erwachsende Gefahr für ein geschütztes Rechtsgut zu erkennen und sich entsprechend zu verhalten, also entweder die gefährliche Handlung zu unterlassen oder sie zumindest nur unter ausreichenden Sicherheitsvorkehrungen zu unternehmen (z.B. vertragliche Schutzpflichten beim Verkauf technischer Geräte). Die Verletzung einer S. kann zu vertraglichen (z.B. pVV), vorvertraglichen (z.B. c.i.c.) oder deliktischen Schadensersatzansprüchen (z.B. bei Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht) führen.

Fahrlässigkeit.

ist die Pflicht, die aus einem konkreten Verhalten oder Geschehen erwachsende Gefahr für ein geschütztes Rechtsgut zu erkennen und sich darauf richtig einzustellen, also die gefährliche Handlung entweder zu unterlassen oder sie zumindest nur unter ausreichenden Sicherheitsvorkehrungen vorzunehmen (z.B. A fährt in einer geschlossenen Ortschaft mit 45 km/Std. an einer auf beiden Seiten einer Straße spielenden Kindergruppe vorbei). Dabei ergeben sich Art und Maß der anzuwendenden Sorgfalt aus den Anforderungen, die bei einer Betrachtung der Gefahrenlage in der konkreten Situation an einen besonnenen und gewissenhaften Menschen zu stellen sind. Die Verletzung einer S. kann im Schuldrecht eine Schadensersatzverpflichtung und im Strafrecht Strafbarkeit begründen. Lit.: Dommermuth, S., Publizistische Sorgfaltspflichten, 2003




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