Sorgfalt

allgemein Genauigkeit oder Gewissenhaftigkeit. Wer die im Rechtsverkehr (objektiv) erforderliche S. außer acht läßt, handelt im Zivilrecht fahrlässig. In bestimmten Fällen (z.B. für Eltern bei der Ausübung der elterlichen Sorge, für den unentgeltlichen Verwahrer) tritt eine Haftung dann nicht ein, wenn jemand diejenige S. beachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten (subjektiv) anzuwenden pflegt, was jedoch nicht von der Haftung für grobe Fahrlässigkeit befreit.

ist die Genauigkeit oder Gewissenhaftigkeit des menschlichen Verhaltens. Im Schuldrecht ist die im Verkehr erforderliche S. der Maßstab zur Bestimmung der Fahrlässigkeit (§ 276 II BGB). In bestimmten Fällen bleibt von einer Schadensersatzpflicht frei, wer die S. angewendet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt (§ 277 BGB, z.B. §§ 690, 708, 1359, 1664, 2131 BGB, [lat.] diligentia quam in suis). Lit.: Deutsch, E., Fahrlässigkeit und erforderliche Sorgfalt, 2. A. 1995




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