Sorgfalt allgemein Genauigkeit oder Gewissenhaftigkeit. Wer die im Rechtsverkehr (objektiv) erforderliche S. außer acht läßt, handelt im Zivilrecht fahrlässig. In bestimmten Fällen (z.B. für Eltern bei der Ausübung der elterlichen Sorge, für den unentgeltlichen Verwahrer) tritt eine Haftung dann nicht ein, wenn jemand diejenige S. beachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten (subjektiv) anzuwenden pflegt, was jedoch nicht von der Haftung für grobe Fahrlässigkeit befreit.
Weitere Begriffe : Endtermin | Ehegattenunterhalt | Landfolge |
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