sozialer Rechtsstaat Staat, der die Grundsätze des Rechtsstaates mit denen des Sozialstaates verbindet (so z.B. die Bundesrepublik Deutschland). Im Gegensatz zum liberalen Rechtsstaat, der sich auf die formale Gerechtigkeit beschränkt, kommt es dem s.R. darauf an, die sozial Schwächeren überhaupt erst in die Lage zu versetzen, von ihren Rechten auch Gebrauch zu machen (z.B. kann jedermann vor Gericht klagen; dieses Recht nutzt ihm jedoch wenig, wenn er die Prozeßkosten nicht bezahlen kann, Prozeßkostenhilfe).
Weitere Begriffe : Zustand | Kreisverfassung | Arnim-Paragraph |
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