Rechtsstaat
Bezeichnung für einen Staat, der vom Recht (im objektiven Sinne) und nicht von Gewalt oder Willkür beherrscht wird. Obwohl der Begriff im Grundgesetz nur einmal gebraucht wird (Art. 28 Abs. 1, wonach die Verfassungen der Bundesländer unter anderem den «Grundsätzen des Rechtsstaats» entsprechen müssen), besteht Einigkeit darüber, daß die Bundesrepublik ein Rechtsstaat ist (meist mit dem Zusatz «freiheitlich», «demokratisch» und «sozial» gebraucht). Die wesentlichen Merkmale eines Rechtsstaates sind: a) Er muß jedem Bürger einen priva-ten Bereich belassen, in den der Staat sich nur unter engen, durch Gesetz geregelten Voraussetzungen einmischen darf (die sogenannten Grundrechte oder Menschenrechte, bei uns in den Art. 1-17 GG zusammengefaßt).Er muß alle seine Bürger in rechtlicher Hinsicht gleich behandeln (Gleichheitsgrundsatz, Art. 3 GG). Es darf keine Sondergesetze geben.Er muß auch Minderheiten gewisse Rechte (im subjektiven Sinne) garantieren, in die die Mehrheit nicht eingreifen darf. Auch die Mehrheit darf nicht alles; insofern ist die Demokratie eingeschränkt.In ihm müssen die Befugnisse der einzelnen Träger der Staatsgewalt klar gegeneinander abgegrenzt sein (Grundsatz der Gewaltenteilung).Innerhalb ihrer Befugnisse müssen die Träger der Staatsgewalt an das Recht (im objektiven Sinne) gebunden sein (Art. 20 Abs. 3 GG, der bestimmt, daß der Gesetzgeber an die Verfassung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung an die Gesetze gebunden sind).Alle Handlungen der Träger der Staatsgewalt müssen gerichtlich nachprüfbar sein. Die Gerichte müssen befugt sein, solche Handlungen notfalls aufzuheben (bei uns werden die Handlungen des Gesetzgebers durch die Verfassungsgerichte, die Handlungen der vollziehenden Gewalt durch die Verwaltungsgerichte überprüft, innerhalb der Gerichte gibt es Rechtsmittel. Unüberprüft bleiben allerdings die Entscheidungen der obersten Gerichte, zum Beispiel des Bundesverfassungsgerichts).Um ihre Prüfungstätigkeit unbeeinflußt ausüben zu können, müssen die Gerichte mit sachlich und persönlichunabhängigen Richtern besetzt werden (richterliche Unabhängigkeit, Art. 97 GG).h) Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. Es darf keine Sondergerichte geben (Art. 101 Abs. 1 GG).i) Strafgesetze müssen klar umrissene Straftatbestände und Strafandrohungen enthalten. Sie dürfen keine rückwirkende Kraft haben (Art. 103 Abs. 2 GG).j) Wer vor Gericht steht, muß rechtliches Gehör erhalten (Art. 103 Abs. 1 GG).k) Kein Bürger darf gegen seinen Willen ausgewiesen werden oder die Staatsangehörigkeit verlieren (Art. 16 GG).In neuerer Zeit verstärkt sich die Auffassung, daß dies alles noch nicht genug sei, um einen Rechtsstaat zu verwirklichen. Man meint, daß dies nur den «formellen Rechtsstaat» ausmache. Um den «materiellen Rechtsstaat» zu erreichen, müsse noch hinzukommen, daß die «soziale Gerechtigkeit» gewährleistet werde. Das Grundgesetz trägt dem bereits Rechnung, indem es die Bundesrepublik Deutschland als «sozialen Bundesstaat» (Art. 20 Abs. 1) bezeichnet und von den Ländern verlangt, daß ihre Verfassungen den Grundsätzen des «sozialen Rechtsstaats» entsprechen müßten. Was darunter im einzelnen zu verstehen ist, steht noch nicht fest. Sicher ist nur, daß damit gemeint ist, der Staat solle sich in besonderem Maße dem Schutz der Schwächeren (Kinder, Kranke, Arme, Angehörige von Minderheiten) gegen die Stärkeren (Erwachsene, Gesunde, Reiche, Angehörige von Mehrheiten) widmen.
über Art. 20 GG Verfassungsbestandteil; grundlegendes Element der Demokratie; Bestandteile des R.es sind vor allem: Gewaltenteilung; die Gewähr persönlicher Grundrechte; Mitwirkung der Volksvertretung beim Zustandekommen der Gesetze; gesetzmässiger Gesetzesvollzug; justizförmiger Rechtsschutz (Rechtsweggarantie); Rechtliches Gehör; Nulla poena sine lege; ne bis in idem; beschränkte Rückwirkung von Gesetzen; Willkürverbot; Vertrauensschutz.
. Das Rechtsstaatsgebot gehört zusammen mit dem Demokratie-, Sozialstaats- und Bundesstaatsgrundsatz zu den tragenden Strukturprinzipien der staatlichen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland (Art. 20 III, 28 I GG). R. bedeutet Primat des Rechts für die gesamte staatliche Tätigkeit. Wichtige Merkmale des R. sind : Gesetzmässigkeit der Verwaltung: Die vollziehende Gewalt darf nicht gegen geltendes Recht, insbes. gegen Verfassung u. Gesetze verstossen (Vorrang des Gesetzes); Eingriffe in die Rechts- u. Freiheitssphäre des einzelnen bedürfen der
Grandlage in einem förmlichen Gesetz (Vorbehalt des Gesetzes). Gerichtsschutz: Wer durch Akte der öffentlichen Gewalt in seinen Rechten verletzt wird, kann dagegen die unabhängigen Gerichte anrufen (Art. 19 IV GG); auf diese Weise lässt sich die Wahrung des rechtsstaatlichen Prinzips auch individuell durchsetzen. Gewaltenteilung: Die staatlichen Funktionen sind unterschiedlichen Organen mit begrenzten Kompetenzen zugewiesen; das führt zu einer wechselseitigen Hemmung u. Kontrolle der Gewalten, bändigt die Macht des Staates u. sichert zusätzlich die Freiheit der Bürger. Zum R. gehört ferner die Rechtssicherheit, die insbes. ein unabdingbares Mass an Messbarkeit u. Vorhersehbarkeit staatlicher Massnahmen verlangt.
Der Rechtsstaatsbegriff des Grundgesetzes erschöpft sich jedoch nicht in diesen formellen Merkmalen, die bereits weitgehend die Staatsauffassung des Liberalismus im 19. Jh. prägten. Er ist mehr als ein blosses System rechtstechnischer Kunstgriffe zur Gewährleistung gesetzlicher Freiheit. R. beinhaltet nicht nur eine formelle, sondern zugleich eine materielle Ordnung, die vor allem durch die die staatlichen Gewalten unmittelbar bindenden Grundrechte (Art. 1 III GG) bestimmt ist. Dem Schutz der Grundrechte dient nicht zuletzt das Übermassverbot, das staatlichen Eingriffen in die Freiheitssphäre des Bürgers Grenzen setzt. Aus dem Rechtsstaatsprinzip ergibt sich im Strafprozess der Anspruch des Beschuldigten auf ein faires Verfahren, zugleich aber auch die Verpflichtung der Rechtspflegeorgane zu einer möglichst umfassenden Wahrheitsermittlung, insbes. zur Aufklärung schwerer Straftaten. Oberstes Ziel des R. ist die Verwirklichung der Gerechtigkeit. Darin berührt sich das Rechtsstaats- mit dem Sozialstaatsprinzip (nicht zufällig verwendet das Grundgesetz in Art. 28 I die Formel vom "sozialen Rechtsstaat"). Umfassende staatliche Sozialmassnahmen, die die Selbstverantwortung des einzelnen aufheben, ihn zum Objekt staatlicher Betreuung u. Bevormundung machen, würden allerdings die durch das Rechtsstaatsprinzip gezogenen Grenzen überschreiten. Der R. muss daher stets sowohl in seiner sozialen als auch in seiner freiheitlichen Dimension begriffen u. verwirklicht werden. Rechtsstaats- u. Sozialstaatsprinzip müssen sich wechselseitig durchdringen.
(Art. 20 GG) ist der bewusst auf die Verwirklichung von Recht ausgerichtete Staat (seit dem 19. Jh.). Formell bedeutet R. die Bindung der Staatsgewalt an Recht und Gesetz sowie die Überprüfbarkeit staatlicher Maßnahmen durch unabhängige Gerichte (Rechtsmittelstaat [Gewaltenteilung, Grundrechte, Gesetzesbindung, Unabhängigkeit der Gerichte, Verfassungsgerichtsbarkeit]). Materiell beinhaltet R. die Verpflichtung der Staatsgewalt auf die Idee der Gerechtigkeit (Chancengleichheit, Entfaltungsfreiheit). Lit.: Görisch, C., Die Inhalte des Rechtsstaatsprinzips, JuS 1997, 988; Sobota, K., Das Prinzip Rechtsstaat, 1997; Calliess, C., Rechtsstaat und Umweltstaat, 2001; Auf dem Weg in einen neuen Rechtsstaat, hg. v. Pit- schas, R., 2004
ein Staat, in dem die Ausübung der Staatsgewalt durch Recht und Gesetz geregelt und begrenzt wird und dessen Ziel die Gewährleistung von Gerechtigkeit im staatlichen und staatlich beeinflussten Bereich ist.
Obwohl das Rechtsstaatsprinzip - anders als Demokratie, Republik, Sozialstaat und Bundesstaat - in Art.20 GG nicht ausdrücklich erwähnt wird, wird es allgemein den in Art.20 Abs. 1 GG genannten Staatsformmerkmalen hinzugerechnet. Mittelbar ergibt sich die Geltung des Rechtsstaatsprinzips aus Art.28 Abs. 1 S. 1 GG, wenn dort für die Länder das Prinzip des „sozialen Rechtsstaats im Sinne dieses Grundgesetzes” vorgeschrieben wird. Gleiches folgt aus Art. 23 Abs. 1 S.1 GG, der den Rechtsstaat als Strukturprinzip der Europäischen Union beschreibt.
Die wichtigsten Ausprägungen des Rechtsstaatsprinzips sind in Art. 1 Abs. 3 GG (Bindung an die Grundrechte), Art. 20 Abs. 2 S.2 GG Gewaltenteilung) und Art. 20 Abs. 3 GG (Bindung an Recht und Gesetz) geregelt. Hinzu kommen zahlreiche andere, für das Rechtsstaatsprinzip grundlegende Vorschriften, wie z.B. die Gewährleistung eines umfassenden Rechtsschutzes (Art.19 Abs. 4 GG) durch unabhängige Richter (Art.92, 97 Abs. 1 GG) in einem fairen Verfahren (vgl. insb. Art.101, 103 GG).
Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips ist auch die Rechtssicherheit und der Vertrauensschutz des Bürgers. Insoweit beschränkt das Rechtsstaatsprinzip z. B. die Rückwirkung von Gesetzen und die Aufhebung von Verwaltungsakten.
Aus Art. 20, 28 I 1 GG ergibt sich das Bekenntnis des GG zum Prinzip der Rechtsstaatlichkeit der BRep. und ihrer Länder. Auch die Verfassungen der Länder bekennen sich zum Rechtsstaatsprinzip (vgl. z. B. Art. 3 der bayer. Verfassung). Der Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit gehört zu den elementaren Verfassungsgrundsätzen und zu den Grundentscheidungen des GG; er kann auch im Wege der Verfassungsänderung nicht beseitigt werden (Art. 79 III GG). Rechtsstaatlichkeit besagt nicht nur, dass der Staat eine Rechtsordnung aufstellt und garantiert (R. im formellen Sinne), sondern bedeutet die Garantie bestimmter historisch entwickelter, teilweise auch in die Verfassung ausdrücklich aufgenommener „rechtsstaatlicher“ Grundsätze (R. im materiellen Sinne, „Gerechtigkeitsstaat“). Dazu gehören insbes. der Grundsatz der Gewaltentrennung (Art. 20 II 2 GG), die Gewährleistung persönlicher Grundrechte, ferner die Bindung der Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung und die Bindung der vollziehenden Gewalt und der rechtsprechenden Gewalt an Gesetz und Recht (Art. 20 III GG). Die vollziehende Gewalt hat den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung zu beachten. Sie ist, ebenso wie die rechtsprechende Gewalt, an die Gesetze gebunden. Ob die Anwendung des Gesetzes im Interesse der gebotenen Rechtssicherheit im Einzelfall zu Ungerechtigkeiten führen darf, ist zweifelhaft. Die Rechtssicherheit gehört zwar wie die materielle Gerechtigkeit zur Rechtsstaatlichkeit, kann aber jedenfalls dann keinen Vorrang beanspruchen, wenn der Widerspruch zur Gerechtigkeit unerträglich sein würde. Ein weiterer rechtsstaatlicher Grundsatz ist die Messbarkeit der staatlichen Handlungen; diese müssen in gewisser Weise voraussehbar und bestimmt sein. Hieraus ergeben sich auch Anforderungen an die Ausgestaltung der Gesetze durch den Gesetzgeber, insbes. bei der Formulierung von Verbotstatbeständen, ferner u. U. für die Rückwirkung belastender Gesetze (zwingend bei Strafgesetzen; nullum crimen sine lege, Art. 103 II GG). Weiter folgt aus dem Rechtsstaatsprinzip der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit von Mittel und Zweck, der ebenfalls für alle Teile der Staatsgewalt verbindlich ist (s. a. Übermaßverbot) und schließlich die möglichst umfassende Gewährung von Rechtsschutz durch unabhängige Gerichte bei Rechtsverletzungen durch die öffentliche Gewalt (vgl. Art. 19 IV GG).
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