Spekulationsfrist

Erfolgen private Veräußerungsgeschäfte (Spekulationsgeschäft) innerhalb bestimmter Fristen, so werden die daraus erzielten Einnahmen steuerpflichtig. Für Grundstücke beträgt die S. 10 Jahre, für andere bewegliche Vermögensgegenstände 1 Jahr. Maßgebend ist jeweils der Zeitpunkt des Verpflichtungsgeschäfts. Für ab 2009 erworbene Aktien und Wertpapiere ist die S. ganz entfallen, d. h. auch bei einer Veräußerung nach 1 Jahr, sind die Kursgewinne steuerpflichtig, s. a. Abgeltungssteuer. Für vorher erworbene Aktien und Wertpapiere bleibt es bei der bisherigen Regelung.




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