Sperrvermerk

Gehören zu einer Erbschaft Buchforderungen gegen das Reich (den Bund) oder einen Bundesstaat (ein Land), so ist bei Vor- und Nacherbschaft der Vorerbe auf Verlangen des Nacherben verpflichtet, in das Schuldbuch den Vermerk eintragen zu lassen, dass er über Forderungen nur mit Zustimmung des Nacherben verfügen kann, § 2118 BGB.




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