Spielhallen

sind Räume, in denen gewerbsmässig Spielautomaten oder ähnliche Vorrichtungen, die der Unterhaltung dienen, aufgestellt werden. Auch sie müssen genehmigt werden (§ 33 i GewerbeO). Kindern und Jugendlichen ist der Zutritt in Sp. nicht gestattet, § 7 JugendschutzG.

In S. (Spielothek, Spielhölle, Spielsalon) können Erwachsene Spielgeräte benutzen. S. Jugendschutz, Lebensalter (18 Lj.), Spielbanken, Spiele.




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