Sportwettensind rechtlich dem Glücksspiel gleichzustellen, weil ihr Zweck überwiegend auf Unterhaltung oder Gewinn, weniger auf Austragung eines Meinungsstreits gerichtet ist. Die Wettenden beteiligen sich mit einem Einsatz an einem nach Gewinnplan arbeitenden Unternehmen, bei dem die Gewinne sich unter Gesichtspunkten, die dem Einfluss der Teilnehmer entzogen sind, nach der Richtigkeit der von ihnen gemachten Voraussagen bestimmen. Die S. sind daher wie ein Lotterievertrag nur verbindlich, wenn sie staatlich genehmigt sind (§§ 762, 763 BGB). Der Abschluss von S. ist in den Landesgesetzen über die Zulassung von Sportwetten geregelt. Die Strafbestimmungen entsprechen denen des StGB gegen ungenehmigtes Glücksspiel; sie sind nach h. M. als partikuläres Bundesrecht gültig (Art. 125 Nr. 2, 74 Nr. 1 GG).
Weitere Begriffe : Konkordatsurteil | Behandlungspflege | Windfarm |
MMnews
|