Sprache

gehört zu den persönlichen Merkmalen, deretwegen niemand benachteiligt oder bevorzugt werden darf (Art. 3 III). Diesem besonderen Gleichheitssatz unterfällt z.B. die Muttersprache völkischer Minderheiten, deren kulturelle Eigenständigkeit i.V.m. der allgemeinen Handlungsfreiheit grundrechtlich geschützt wird.




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