Sprachegehört zu den persönlichen Merkmalen, deretwegen niemand benachteiligt oder bevorzugt werden darf (Art. 3 III). Diesem besonderen Gleichheitssatz unterfällt z.B. die Muttersprache völkischer Minderheiten, deren kulturelle Eigenständigkeit i.V.m. der allgemeinen Handlungsfreiheit grundrechtlich geschützt wird.
Weitere Begriffe : Kirchenbaulast | Rechtsirrtum | Königsteiner Abkommen |
MMnews
|