Lotterievertrag
eine Unterart des Glücksspiels.
Beim L. in weiterem Sinne (einschliesslich Ausspielvertrag) schliesst der Unternehmer mit einer Mehrheit von Spielern Verträge, in denen er verspricht, gegen meist in Geld bestehende Einsätze nach Massgabe eines Spielplanes Gewinne an die spielplanmässig ermittelten (z.B. durch Verlosung, Würfel, Skatturnier) Teilnehmer zu leisten. Toto. Bei Geldgewinnen spricht man von Lotterie im engeren Sinne, sonst von Ausspielung (z. B. Tombola). Bei staatlich genehmigten Lotterien oder Ausspielungen sind diese verbindlich, so dass der Unternehmer zu rechtzeitiger Gewinnermittlung und Gewinnverteilung verpflichtet ist; auf nicht abgesetzte Lose entfallende Gewinne verbleiben ihm. Liegt eine staatliche Genehmigung nicht vor, so wird durch das Spiel eine Verbindlichkeit nicht begründet (Naturalobligation), § 762 BGB. Handelt es sich bei der Lotterie um eine öffentliche oder öffentlich veranstaltete Ausspielung, so macht sich der Veranstalter wegen unerlaubten Glücksspiels strafbar, § 286 StGB; abgeschlossene Einzelverträge sind wegen Verstosses gegen ein gesetzliches Verbot nichtig, § 134 BGB.
Lotto (ital.), Zahlenlotterie, Lotterie.
LPG Produktionsgenossenschaft, landwirtschaftliche.
(und Ausspielvertrag) ist der Vertrag, bei dem der Unternehmer mit einer Mehrheit von Spielern Verträge schließt, in denen er verspricht, gegen Einsätze, die meist in Geld bestehen, nach Maßgabe eines im Wesentlichen auf dem Zufall basierenden Spielplans Gewinne an die spielplanmäßig ermittelten Gewinner zu leisten (z. B. Lotto, Toto). Der L. ist verbindlich, wenn die Lotterie staatlich genehmigt ist. Die öffentliche Veranstaltung eines Glücksspiels ohne behördliche Erlaubnis wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (§ 284 StGB). Lit.: Tettinger, R/Ennuschat, J., Grundstrukturen des deutschen Lotterierechts, 1999
Spielvertrag.
Lotterie.
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