Spruchkörper

das Gericht, verkörpert durch die zur Entscheidung bestimmter Rechtsstreitigkeiten zuständigen Personen; entweder Einzelrichter oder (meist) Kollegialgericht (Kammer, Senat).

(§ 21 e GVG) ist das die Entscheidungstätigkeit ausübende Gericht. Seine Besetzung wird durch das Präsidium des Gerichts bestimmt. Innerhalb des mit mehreren Richtern besetzten Spruchkörpers werden die Geschäfte durch Beschluss aller dem Spruchkörper angehörenden Berufsrichter auf die Mitglieder verteilt (§ 21 g I GVG).

Gericht.




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