Spruchreife

Sach- und Rechtslage, in der das Gericht eine abschließende Entscheidung treffen kann. Dies ist insbesondere von Bedeutung bei der verwaltungsgerichtlichen Verpflichtungsklage. Ein Verpflichtungsurteil darf nur ergehen, wenn die Sache spruchreif ist (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Hat die Behörde dagegen Ermessen, darf das Verwaltungsgericht die Entscheidung lediglich auf ihre Rechtmäßigkeit, nicht aber auf ihre Zweckmäßigkeit überprüfen. Das Gericht prüft nur, ob die Entscheidung ermessensfehlerhaft ist (§ 114 S. 1 VwGO). Gelangt das Gericht zu dem Ergebnis, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Ermessensvorschrift vorliegen und der Bürger danach (nur) einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung hat, so kann das Gericht die Behörde nicht zum Erlass eines bestimmten Verwaltungsaktes verpflichten, da die Behörde das Ermessen noch (richtig) ausüben muss. Deshalb ist die Sache nicht spruchreif und es ergeht gern. § 113 Abs. 5 S. 2 VwG() ein Bescheidungsurteil Verpflichtungsklage).




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