SprungklageDie Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage gegen Steuerverwaltungsakte ist als S. (§ 45 FGO) auch ohne außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren zulässig. Die Klagefrist beträgt einen Monat nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts (§ 47 I FGO. Das Finanzamt muss innerhalb innerhalb eines Monats nach Zustellung der Klageschrift dem Gericht gegenüber zur S. zustimmen. Stimmt das Finanzamt nicht zu, ist die S. als Einspruch zu behandeln. Sie ist formlos an das Finanzamt abzugeben. Das Finanzgericht kann innerhalb von 6 Monaten nach Klagezustellung die Sache an die Finanzbehörde zur Durchführung des Einspruchsverfahrens zurückgeben, wenn weitere Tatsachenfeststellungen erforderlich sind und die Abgabe sachdienlich ist. Vgl. Finanzgerichtsordnung.
Weitere Begriffe : Verhandlungsfähigkeit | Lehrbeauftragter | Experiment |
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