Abfindung

Das Wort Abfindung bezeichnet im rechtlichen Sprachgebrauch eine Sach- oder Geldleistung, mit der Ansprüche einer Person abgegolten werden. Der Begriff wird in vielen Bereichen des Rechts angewendet, schwerpunktmäßig aber im Arbeitsrecht. Hier bedeutet Abfindung eine Entschädigung für die Verschlechterung oder den Verlust des Arbeitsplatzes, die durch eine Veränderung bzw. Beendigung des Arbeitsverhältnisses von Seiten des Arbeitgebers entstehen.
Gründe und Funktion einer Abfindung
Eine Abfindung wird dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber häufig dann angeboten, wenn der Arbeitgeber sich von dem Mitarbeiter trennen will, eine Kündigung aber rechtsunwirksam wäre, weil sie sittenwidrig oder sozial ungerechtfertigt wäre. Das wäre dann der Fall, wenn sie nicht aus — so der Wortlaut des Gesetzes dringenden betrieblichen Erfordernissen oder Gründen, die die Person oder das Verhalten des Arbeitnehmers betreffen, erfolgt. In solchen Fällen wird das Arbeitsverhältnis oft durch eine gemeinsame Vereinbarung aufgelöst, einen so genannten Aufhebungsvertrag. Darin verpflichtet sich der Arbeitgeber zur Zahlung einer Abfindung, und der Arbeitnehmer verzichtet im Gegenzug darauf, eine Kündigungsschutzklage zu erheben oder durchzuführen. Da der Arbeitnehmer damit das Risiko eingeht, nicht sofort einen neuen Arbeitsplatz zu finden, hat die Zahlung einer Abfindung also die Funktion, den Betroffenen für eine gewisse Zeit finanziell abzusichern.

Grundsätzlich sollte man, bevor man einen Aufhebungsvertrag unterzeichnet, einen Rechtsanwalt zu Rate ziehen, damit dieser prüft, ob der Abschluss der Vereinbarung möglicherweise zur Folge hat, dass das Arbeitsamt eine Sperre oder ein Ruhen für den Bezug von Arbeitslosengeld anordnet. Dies kann z. B. dann der Fall sein, wenn in den Abfindungsbetrag auch Ansprüche auf Arbeitslohn, Lohnfortzahlung oder auch Urlaubsabgeltung einbezogen sind. Unklarheiten lassen sich dadurch vermeiden, dass im Vertrag als Abfindung ausschließlich solche Zahlungen bezeichnet werden, die tatsächlich als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes dienen. Alle übrigen Ansprüche sollten davon getrennt und besonders gekennzeichnet aufgelistet werden.

Siehe auch Arbeitslosengeld
Abfindungsvergleiche vor dem Arbeitsgericht
Wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht in der Lage sind, sich außergerichtlich zu einigen, landet ihr Fall in der Regel beim Arbeitsgericht. Auch in diesem Rahmen können beide Parteien noch einen Vergleich schließen, sie können aber auch das Urteil des Richters abwarten. Zumeist steht die Frage, ob die Kündigung sozial gerechtfertigt und somit wirksam ist, im Mittelpunkt des Rechtsstreits. Oft macht der Richter dann einen Vergleichsvorschlag mit dem Inhalt, das Arbeitsverhältnis innerhalb der vertraglichen oder gesetzlichen Kündigungsfrist zu beenden und dem Arbeitnehmer als Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindung zu bezahlen. Der Hintergrund dieses Vorschlags ist die Erfahrungstatsache, dass sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Lauf eines Rechtsstreites so entfremdet haben, dass in der Zukunft eine sinnvolle Zusammenarbeit nicht mehr möglich erscheint.

Der Arbeitnehmer kann in einem solchen Fall bereits von Anfang an neben der Kündigungsschutz-klage auch eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung beantragen. Normalerweise aber wird lediglich die Kündigungsschutzklage eingereicht und die Parteien entscheiden dann entsprechend dem Vorschlag des Richters über den Abschluss eines Abfindungsvergleichs.
Höhe einer Abfindung
Einigen sich die Parteien außergerichtlich, dann sind sie bei der Festsetzung der Höhe des Abfindungsbetrags an keine Vorgaben gebunden, es gelten also nicht die Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes. Ziehen sie hingegen vor Gericht, so ist es von Bedeutung, ob ein Urteil gesprochen oder ein Vergleich geschlossen wird.
Bei der Festsetzung der Höhe einer Abfindung berücksichtigt der Richter im Fall eines Vergleichs in der Regel eine Reihe von Gesichtspunkten, u. a.
* wie lange der Arbeitnehmer bei seiner Firma beschäftigt war,
* wie hoch sein Einkommen zuletzt war,
* wie seine persönliche wirtschaftliche Situation beschaffen ist,
* wie alt er ist,
* ob er verheiratet ist, ob er Kinder hat,
* ob er gesund ist,
* ob er Aussichten hat, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine neue Stelle zu finden,
* ob die vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung völlig aus der Luft gegriffen war, ob Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass die ausgesprochene Kündigung möglicherweise nicht sozial ungerechtfertigt war und der Arbeitgeber im Kündigungsschutzprozess also vielleicht obsiegt hätte,
* die wirtschaftliche Situation des Arbeitgebers.

Anhand dieser und eventuell weiterer Gesichtspunkte legt der Richter dann einen Betrag fest, bei dem das Kündigungsschutzgesetz allerdings Höchstgrenzen setzt. So beträgt die höchst mögliche Abfindung für einen Arbeitnehmer vor der Vollendung des 50. Lebensjahres (zum Zeitpunkt der Auflösung) zwölf Monatsverdienste (Regelabfindung). Hat der Arbeitnehmer das 50. Lebensjahr vollendet und bestand das Arbeitsverhältnis zu diesem Zeitpunkt wenigstens 15 Jahre, so beträgt die Höchstgrenze 15 Monatsverdienste. Nach Vollendung des 55. Lebensjahres und dem Bestand des Arbeitsverhältnisses zu diesem Zeitpunkt von mindestens 20 Jahren können schließlich 18 Monatsverdienste festgesetzt werden. Die beiden letzten Möglichkeiten gelten aber nicht für Arbeitnehmer im Rentenalter.

Im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses liegt der Abfindungsbetrag in der Regel erheblich niedriger als bei einem Vergleich. Sofern sich hier die Parteien darauf verständigen, das Arbeitsverhältnis zu beenden, wird sehr häufig für jeweils zwei Beschäftigungsjahre ein Brutto-Monatseinkommen als Richtwert zugrunde gelegt.
Der Arbeitnehmer sollte bei den Verhandlungen unbedingt auch berücksichtigen, ob und in welchem Umfang er die Abfindung versteuern muss. Allerdings werden Freibeträge gewährt, wenn wegen einer vom Arbeitgeber veranlassten oder durch das Arbeitsgericht bestätigten Kündigung das Arbeitsverhältnis endet und eine Abfindung bezahlt wird. Die Höhe des Freibetrags hängt vom Alter des Arbeitnehmers und auch von der Dauer des Arbeitsverhältnisses ab. Der den Freibetrag übersteigende Teil einer Abfindung muss versteuert werden.
Abfindung im Sozialplan
Oft wird eine Abfindung auch aufgrund eines Sozialplans ausbezahlt, etwa dann, wenn ein Betrieb umstrukturiert werden soll und damit personelle Nachteile für alle Mitarbeiter oder Teile der Belegschaft verbunden sind. Hier handelt der Betriebsrat in den meisten Fällen mit dem Arbeitgeber einen Sozialplan aus, der auch die Vereinbarung von Abfindungen für die betroffenen Arbeitnehmer enthalten kann. Wenn der Arbeitgeber einen Interessenausgleich nicht einhält oder Arbeitnehmer entlässt bzw. ihnen wirtschaftliche Nachteile zufügt, kann auch ein gesetzlicher Nachteilsausgleich zum Zuge kommen. Dann können die betroffenen Mitarbeiter Ansprüche auf die Zahlung einer Abfindung gegen den Arbeitgeber geltend machen.

§§ 9, 10 KSchG; §§ 140, 143a SGB III; §§ 111ff: BetrVG, § 3 Z 9 EStG

Siehe auch Arbeitsgerichtsverfahren, Aufhebungsvertrag

Unter Abfindungen versteht man Entschädigungen für Ansprüche aus unterschiedlichen Rechtsverhältnissen. Am häufigsten wird der Begriff im Arbeitsrecht verwendet. Ist eine - in den meisten Fällen ungerechtfertigte - Kündigung des Arbeitsverhältnisses erfolgt, so kann und wird auch meistens im Arbeitsgerichtsprozess eine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes bezahlt. Abfindungen sind regelmässig - in Ausnahmefällen bezogen auf das Lebensalter und die Dauer des Arbeitsverhältnisses - steuerfrei.
Abfindungen können auch in anderen Rechtsbereichen bezahlt werden, z.B. aufgrund von Unterhaltsvereinbarungen zwischen geschiedenen Ehegatten. Das bedeutet, dass die Ehefrau auf künftige Unterhaltszahlungen verzichtet und sie einen angemessenen Abfindungsbetrag sofort erhält.

Hat jemand gegen einen anderen einen Anspruch auf wiederkehrende Ixistungen, zum Beispiel auf Zahlung von Unterhalt, so können sich beide darüber einigen, statt der regelmäßig wiederkehrenden Zahlungen einmalig eine größere Summe zu zahlen, eine Abfindung. Das kann für beide Seiten vorteilhaft sein: Der Unterhaltsberechtigte kann mit dieser Summe beispielsweise ein Geschäft eröffnen oder ein Haus kaufen, der Unterhaltsverpflichtete wird nicht mehr dauernd an seine Verpflichtung erinnert. Die Abfindung wird berechnet, indem man die voraussichtliche Dauer der Unterhaltspflicht mit den regelmäßig fällig werdenden Beträgen multipliziert und davon die Zinsen abzieht, die der Unterhaltsberechtigte auf die einmalig zu zahlende Summe erhalten kann. Einen besonderen Fall der Abfindung regeln die §§9 ff KSchG: Ist einem Arbeitnehmer zwar zu Unrecht gekündigt worden, ist aber entweder ihm oder dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsvertrages aus irgendwelchen Gründen nicht mehr zuzumuten, etwa weil beide inzwischen schwer verfeindet sind, so löst das Arbeitsgericht den Arbeitsvertrag auf und spricht dem Arbeitnehmer eine Abfindung zu, die in der Regel bis zu einem Jahresverdienst beträgt.

Darunter versteht man eine einmalige - meist in Geld gewährte - Gegenleistung für die Aufgabe eines Rechts oder einer Aussicht. Sie kann vereinbart werden oder auf Gesetz beruhen. Besonders zu erwähnen ist die einem Arbeitnehmer nach §§ 9, 10 KSchG gewährte Abfindung für den Fall der Auflösung des Arbeitsverhältnisses gemäß § 9 KSchG (Auflösungsantrag).

eine in Geld oder anderen Gegenständen bestehende Leistung zur Beseitigung von Rechtsansprüchen. 1) Arbeitsrecht: Ist ein Arbeitsverhältnis auf -«Kündigung des Arbeitgebers nicht aufgelöst worden (z. B. weil sie sozial ungerechtfertigt ist), so kann auf Antrag des Arbeitnehmers, wenn ihm die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten ist, oder im Falle einer ordentlichen Kündigung auf Antrag des Arbeitgebers, wenn eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit nicht zu erwarten ist, das Arbeitsgericht das Arbeitsverhältnis zum Ende der Kündigungsfrist im Urteil auflösen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen A. verurteilen. Die A. kann bis zu 12, bei Arbeitnehmern, die über 55 Jahre alt sind und mehr als 15 Jahre beschäftigt waren, bis zu 15, bei solchen Arbeitnehmern, die mindestens 20 Jahre beschäftigtwaren, bis zu 18 Monatsverdiensten bemessen werden. Die A. ist lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei (KündigungsschutzG). - 2) Zivilrecht: a) Nach Ehescheidung kann Unterhaltsberechtigter statt Rente eine A. in Kapital verlangen, wenn wichtiger Grund vorliegt und Verpflichteter dadurch nicht unbillig belastet wird, § 62 Abs. 2 EheG, b) A. aus dem ->Gesamtgut einer Gütergemeinschaft für anteilsberechtigten Abkömmling unter Verzicht auf Anteil wird bei Auseinandersetzung in das Gesamtgut eingerechnet und auf die dem Abkömmling gebührende Hälfte abgerechnet, § 1501 Abs. 1 BGB. c) Das nichteheliche Kind kann mit dem Vater sowie mit dessen Verwandten bei Genehmigung des Vormundschaftsgerichts Vereinbarung über eine anstelle des Unterhalts zu gewährende A. treffen; ebenso der Vater und seine Verwandten hinsichtlich ihres Unterhaltsanspruchs gegen das Kind, § 1615 e BGB. d) Statt Rente bei durch unerlaubte Handlung eingetretener Aufhebung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit des Verletzten kann dieser bei wichtigem Grund eine A. in Kapital verlangen, § 843 BGB. - 3) Sozialversicherung: a) In der Krankenversicherung A. von Ansprüchen auf Kranken-, Mutterschafts- und Familienhilfe bei Aufgabe des Inlandsaufenthalts, §§ 217f. ReichsversicherungsO. b) In der Unfallversicherung Gesamtvergütung in Höhe des voraussichtlichen Rentenaufwands bei voraussichtlicher Rentengewährung für begrenzten Zeitraum. c) In der Rentenversicherung wird dem Witwer, der Witwe oder dem jeweiligen Ehegatten bei Wiederverheiratung als A. das Fünffache des Jahresbetrags der bisher bezogenen Rente ausgezahlt, d) In der Kriegsopferversorgung Kapital-A. zum Erwerb oder der wirtschaftlichen Stärkung eigenen Grundbesitzes. - 4) A. im Beamtenrechttür auf Antrag entlassene verheiratete Beamtin.

ist die - zumeist in Geld zu erbringende - Gegenleistung für einen Rechtsverzicht (z.B. Erbverzicht). Bedeutsam u.a. im Arbeitsrecht, wo sie zumeist dazu dient, den Arbeitnehmer zur vertraglichen Auflösung eines nicht oder nur unter erschwerten Voraussetzungen kündbaren Arbeitsverhältnisses zu veranlassen.

Im Arbeitsrecht:

Kündigungsschutzklage, Stillegung.

ist die für die Aufgabe (Verzicht) eines Rechtes evtl. auch einer Aussicht - meist in Geld - gewährte einmalige Gegenleistung (z.B. bei Unterhaltsverzicht, Erbverzicht, Rentenverzicht, Ruhegehaltsverzicht oder bei Ausscheiden aus einem Dienstverhältnis oder einer Gesellschaft). Der Anspruch auf A. ist in seinen Voraussetzungen und in seinem Umfang verschiedentlich besonders gesetzlich geregelt. Im Übrigen unterliegt er der Vertragsfreiheit. Für die A. eines Aktionärs ist dabei grundsätzlich nicht ein einzelner Stichtag, sondern der Durchschnittskurs der letzten drei Monate maßgebend. Ein Arbeitgeber kann einem Arbeitgeber eine A. anbieten, falls der Arbeitnehmer sich nicht gegen eine betriebsbedingte Kündigung mit Kündigungsschutzklage wehrt. Lit.: Bengelsdorf, P., Aufhebungsvertrag und Abfindungsvereinbarungen, 4. A. 2004; Richter, B., Die Abfindung ausscheidender Gesellschafter, 2002; Giesen, R. u.a., Fallstricke des neuen gesetzlichen Abfindungsanspruchs, NJW 2004, 185; Merz, C., Der Abfindungsanspruch des Arbeitnehmers, 2006; Thüsing, G. u.a., Der Abfindungsanspruch des § 1 a KSchG, JuS 2006, 97

, Arbeitsrecht: Geldleistung, die zum Ausgleich entstandener Nachteile zu zahlen ist.
Nach § 1 a KSchG hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung, wenn ihm aus dringenden betrieblichen Erfordernissen gekündigt worden ist, der Arbeitnehmer keine Kündigungsschutzklage innerhalb der Klagefrist erhebt und der Arbeitgeber ihn darauf hingewiesen hat, dass die Kündigung auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützt sei und dem Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen der Klagefrist eine Abfindung zustehe. Die gesetzliche Mindesthöhe dieses Abfindungsanspruchs ergibt sich aus § 1 a Abs. 2 KSchG.
Eine Abfindung ist nach § 9 KSchG auch bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch Urteil des Arbeitsgerichtes zu zahlen. Stellt das Gericht fest, dass ein Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht beendet wurde, so kann es nach § 9 Abs. 1 S.1 KSchG auf Antrag des Arbeitnehmers das Arbeitsverhältnis durch Urteil aufheben. Dies setzt die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses voraus. Der Arbeitgeber wird zugleich zur Zahlung einer angemessenen Entschädigung verpflichtet. Für die Höhe der Abfindung enthält § 10 KSchG Obergrenzen, welche vorn Alter des Arbeitnehmers und der Dauer seiner Betriebszugehörigkeit abhängig sind. Zu weiteren Ansprüchen auf Geldleistungen zum Ausgleich von entstandenen Nachteilen Sozialplan, Nachteilsausgleich.
Erbrecht: Erbverzicht.

Gesellschaftsrecht: Beim Ausscheiden aus einer Personengesellschaft steht dem ausscheidenden Gesellschafter ein Anspruch auf Abfindung gem. § 738 Abs. 1 S.2 BGB (§ 105 Abs. 3 HGB) zu.
Für die Berechnung des- gesetzlichen Abfindungsanspruchs ist der Wert der als werbend fortgesetzten Gesellschaft maßgebend. Es wird der Wert des Gesamtunternehmens ermittelt und nach dem Gewinnverteilungsschlüssel auf die Gesellschafter verteilt. Der Unternehmenswert ergibt sich im allgemeinen aus dem Ertragswert, d. h. dem Preis, der bei einem Verkauf des Unternehmens erzielt würde. Dies ist der gesamte tatsächliche Wert des Unternehmens, einschließlich der stillen Reserven und des Firmenwerts (Goodwill).
Die Höhe des Abfindungsanspruchs und die Schwierigkeiten und Kosten der Wertermittlung können für die Gesellschaft eine erhebliche Belastung darstellen. Häufig sind daher in Gesellschaftsverträgen Abfindungsbeschränkungen vereinbart, insb. in der Form der Buchwertklausel, die die Vergütung des ausscheidenden Gesellschafters auf den anteiligen Erfolgsbilanzwert unter Ausschluss der stillen Reserven und des Firmenwertes beschränkt.

1) Beschränkungen des Abfindungsanspruches sind gern. § 138 Abs. 1 BGB nichtig, wenn die damit verbundene Einschränkung des Abflusses von Gesellschaftskapital vollkommen außer Verhältnis zu der Beschränkung steht, die erforderlich ist, um im Interesse der verbleibenden Gesellschafter den Fortbestand der Gesellschaft zu sichern. Für die Beurteilung ist der Zeitpunkt der Vereinbarung der Klausel maßgebend.
2) Abfindungsbeschränkungen sind gem. § 723 Abs. 3 BGB unwirksam, wenn sie wegen eines erheblichen Missverhältnisses zwischen dem vertraglichen Abfindungswert und dem nach dein Gesetz geschuldeten Wert die Freiheit des Gesellschafters, sich zu einer Kündigung zu entschließen, unvertretbar einengen. Auch für diese Bewertung ist auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen.
Eine bei Vertragsschluss wirksame Vereinbarung wird durch ein später auftretendes Missverhältnis zwischen Anteilswert und Abfindungshöhe nicht nachträglich unwirksam. Sie ist aber durch ergänzende Vertragsauslegung unter angemessener Abwägung der Interessen der Gesellschaft und des ausscheidenden Gesellschafters entsprechend den veränderten Verhältnissen neu zu ermitteln (BGHZ 126, 226; 135, 387).
Den Gesellschaftern einer GmbH steht ein gesetzlich nicht geregelter Abfindungsanspruch bei dem Austritt aus der Gesellschaft oder der Einziehung eines Gesellschaftsanteils zu. Für den Anspruch und eventuelle Abfindungsbeschränkungen gelten im Wesentlichen die gleichen Grundsätze wie bei den Personengesellschaften mit Ausnahme des § 723 Abs. 3 BGB, der bei einer GmbH nicht eingreift.
Sozialrecht: Abgeltung sozialrechtlicher Ansprüche. Geldleistungen gem. § 11 S. 1 Allgemeiner Teil Sozialgesetzbuch (SGB I) können insb. im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung (SGB VII) sowie in Teilen der gesetzlichen Rentenversicherung (SGB VI) abgefunden werden.
In der Unfallversicherung betrifft dies vorläufige Entschädigungen nach Beendigung einer Heilbehandlung gern. § 75 SGB VII in Form der Zahlung einer Gesamtvergütung für den voraussichtlichen Rentenaufwand. Bei den Dauerrenten der gesetzlichen Unfallversicherung ist Voraussetzung, dass die MdE voraussichtlich nicht wesentlich sinken wird, d. h. regelmäßig keine Reduzierung der MdE um mehr als 10 v. H. zu erwarten ist (vgl. §48 SGB X, Änderung
der Verhältnisse). Im Übrigen wird unterschieden anhand der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE). Bei einer MdE unter 40 v. H. erfolgt die Abfindung aufgrund Abrechnung nach Kapitalwert beiBerücksichtigung einer Rechtsverordnung der Bundesregierung, § 76 SGB VII. Bei der MdE ab 40 v. H. wird die neunfache Jahressumme in einem Betrag gezahlt und die Unfallrente dann auf die Dauer von zehn Jahren nicht mehr geleistet, §§ 78, 79 SGB VII. Abfindungen erfolgen im Übrigen bei Wiederheirat, gem. § 80 SGB VII als Vierundzwanzigfaches der Monatsrente. Auch in der gesetzlichen Rentenversicherung ist die Abfindung als Gesamtvergütung für den Fall der Wiederverheiratung, vergleichbar mit der gesetzlichen Unfallversicherung, geregelt, § 107 SGB VI. Im Recht der sozialen Entschädigung nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) ist die Abfindung ebenfalls regelmäßig an die Wiederverheiratung geknüpft. Die Abfindungssumme beläuft sich auf das Fünfzigfache der monatlichen Grundrente, § 44 BVG. Im Übrigen sind Kapitalabfindungen an Beschädigte speziell zum Erwerb eigenen Grundbesitzes, Wohneigentums oder zur Baufinanzierung vorgesehen und umfassen den Anspruch auf die Grundrente für zehn Jahre, §§ 72, 74 BVG.

ist eine einmalige (meist Geld-) Leistung zur Ablösung von Rechtsansprüchen.

1.
Im Privatrecht z. B. beim Ausscheiden aus einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (5), im Wege der Auseinandersetzung (Liquidation, Abfindungsguthaben, Höfeordnung, Erbverzicht); zur A. wegen des Unterhaltsanspruchs Scheidungsunterhalt (a. E.), Versorgungsausgleich.

2.
Im Arbeitsrecht Kündigungsschutz für Arbeitnehmer, Sozialplan.

3.
Öffentlicher Dienst. Zur Witwen-A. bei Wiederverheiratung einer Beamtenwitwe Witwengeld. Soldaten im Ruhestand kann auf Antrag für einen Teil des Ruhegehalts nach Maßgabe der §§ 28 ff. SoldatenversorgungsG für bestimmte Zwecke (Schaffung einer Existenzgrundlage, Erwerb von Grundbesitz, Beschaffung einer Wohnstätte u. dgl.) eine Kapital-A. gewährt werden.

4.
In der Sozialversicherung können die Ansprüche des Berechtigten in folgenden Fällen durch einmalige Zahlung abgefunden werden:

a) In der Unfallversicherung bei vorläufigen Renten und bei kleinen Dauerrenten von weniger als 40 v. H.; bei höheren Dauerrenten auf Antrag des Versicherten, wenn dieser das 18. Lebensjahr vollendet hat und nicht zu erwarten ist, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit wesentlich sinkt; bei Wiederverheiratung der Witwe (des Witwers) von Amts wegen gemäß §§ 75 bis 80 SGB VII (wegen A. bei Auslandsaufenthalt Auslandsrenten).

b) In der Rentenversicherung für Bezieher von Witwen(Witwer)rente, wenn sie wieder heiraten, und zwar in Höhe des 2fachen Jahresbetrages. Bei Auflösung der Ehe des Abgefundenen lebt sein Rentenanspruch auf Antrag wieder auf; §§ 90, 107 SGB VI.

5.
Auch Ansprüche von Kriegs- und Wehrdienstopfern auf Beschädigtenrente können durch einmalige Zahlung der für einen Zeitraum von 10 Jahren zustehenden Grundrente abgefunden werden. A.summe ist das 9fache des Jahresbetrages; §§ 72 ff. BVG. Dies gilt auch für Witwen mit Anspruch auf Rente oder Witwenbeihilfe und für Ehegatten Verschollener. A. erhält ferner eine Witwe statt Rente oder Witwenbeihilfe, wenn sie wieder heiratet, und zwar den 50fachen Betrag der monatlichen Grundrente; §§ 40, 44 BVG (Stand 2009: 387 EUR).

6.
Im Steuerrecht ist ab 1. 1. 2006 die betragsmäßig begrenzte Steuerbefreiung für Abfindungen wegen einer vom Arbeitgeber veranlassten oder gerichtlich ausgesprochenen Auflösung des Dienstverhältnisses nach § 3 Nr. 9 EStG aufgehoben. Abfindungen sind nun in vollem Umfang steuerpflichtiger Arbeitslohn, der jedoch weiterhin tarifermäßigt besteuert wird, außerordentliche Einkünfte (§§ 24 Nr. 1, 34 EStG). Aus Gründen des Vertrauensschutzes gilt eine Übergangsregelung für vor dem 1. 1. 2006 entstandene Ansprüche des Arbeitnehmers auf Abfindungen, ergangene Gerichtsentscheidungen über Abfindungszahlungen und anhängige Klageverfahren, soweit die Abfindung dem Arbeitnehmer vor dem 1. 1. 2008 zufließt. In die Übergangsregelung werden auch Entlassungsabfindungen einbezogen, die auf einem vor dem 1. 1. 2006 abgeschlossenen Sozialplan beruhen, wenn in diesem der Arbeitnehmer namentlich bezeichnet ist. Für diese gilt die bisherige Regelung, nach der eine Abfindung bis höchstens 7200 EUR steuerfrei war. Hat der Arbeitnehmer das 50. Lebensjahr vollendet und das Dienstverhältnis mindestens 15 Jahre bestanden, so beträgt der Höchstbetrag 9000 EUR. Hat der Arbeitnehmer das 55. Lebensjahr vollendet und das Dienstverhältnis mindestens 20 Jahre bestanden, erhöht sich der Höchstbetrag auf 11 000 EUR. In Fällen bestandskräftiger Steuerfestsetzungen ist in § 52 IV a EStG eine neue Änderungsmöglichkeit geschaffen worden.




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