Spätaussiedler

sind nach der Legaldefinition in § 4 I BVFG (Bundesvertriebengesetz) in der Regel deutsche Volkszugehörige, die die Republiken der ehemaligen Sowjetunion einschließlich Estland, Lettland und Litauen, die ehemals unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebiete, Polen, die frühere Tschechoslowakei, Ungarn, Rumänien. Bulgarien, das frühere Jugoslawien, Albanien oder China nach dem 31. 12. 1992 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen und innerhalb von 6 Monaten im Geltungsbereich des Gesetzes ihren ständigen Aufenthalt genommen haben, wenn sie zuvor

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seit dem 8. 5. 1945 oder

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nach ihrer Vertreibung oder der Vertreibung eines Elternteils seit dem 31. 3. 1952 oder

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seit ihrer Geburt, wenn sie von einer Person abstammen, die die vorstehenden Stichtagsvoraussetzungen erfüllt,

ihren Wohnsitz in einem der genannten Aussiedlungsgebiete hatten.

Spätaussiedler sind Deutsche im Sinne des Art. 116 I GG; nichtdeutsche Ehegatten oder Abkömmlinge von Spätaussiedlern erwerben im Regelfall diese Rechtsstellung mit ihrer Aufnahme in den Geltungsbereich des Gesetzes (vgl. § 4 III BVFG; s. auch Fremdrentengesetz, Lastenausgleich). Sie werden nach den Vorschriften des BVFG unterstützt.




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