Städtebauliche Gebotenennt man die in §§ 175 ff. des Baugesetzbuchs vorgesehenen, von den Gemeinden erlassenen Bau- oder Pflanzgebote (Baugebot), Nutzungsgebote, Abbruchgebote, Modernisierungs- oder Instandsetzungsgebote. Sie werden teils durch Verwaltungsakt (Bescheid), teils durch Satzung erlassen. Die Gemeinde soll vorher die geplanten Maßnahmen mit den Eigentümern oder sonstigen Nutzungsberechtigten erörtern und diese beraten, wie die Maßnahmen durchgeführt werden können und welche Finanzierungsmöglichkeiten aus öffentl. Kassen bestehen. Unzumutbare P. dürfen nicht ergehen. U. U. können P. Entschädigungsansprüche auslösen (s. a. Planungsschäden).
Weitere Begriffe : Demarkationslinie | Agrement | Ombudsman |
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