Störung der SonntagsruheWer den gegen die Störung der Feier-, der Sonn- u. Festtage erlassenen Anordnungen zuwiderhandelt, wird wegen einer Übertretung nach § 366 Nr. 1 StGB mit Geldstrafe bis zu 500 EUR od. mit Freiheitsstrafe bis zu 14 Tagen bestraft. Dazu a. Sonntagsarbeit.
Weitere Begriffe : Verhandlungsmaxime | Insolvenzmasse | Konkrete Schadensberechnung |
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