Sonntagsarbeit Zum Arbeiten an Sonn- und Feiertagen können die Gewerbetreibenden (Gewerbe) die Arbeiter nicht verpflichten (§ 105a GewO). Davon gestattet die GewO jedoch zahlreiche Ausnahmen: z. B. für Arbeiten in Notfällen, zur Durchführung der Inventur, Bewachung von Anlagen, für Arbeiten, die zur Verhütung des Verderbens von Waren erforderlich sind (vgl. § 105d GewO). Für Sonntagsarbeiten im Handelsgewerbe kann die Polizeibehörde (in den meisten Ländern die Verwaltungsbehörde) für 6 Sonn- u. Festtage jährlich, die höhere Verwaltungsbehörde für weitere 4 Sonn- u. Festtage bei bestehendem Bedürfnis für alle od. einzelne Geschäftszweige eine Beschäftigung bis zu 8 Std. täglich genehmigen; ähnliches gilt für das Speditions- u. Schiffsmaklergewerbe (§ 105b GewO). Aufgrund RechtsVO der Bundesregierung kann Sonn- u. Feiertagsarbeit für Betriebe genehmigt werden, die ihrer Natur nach eine ununterbrochene Arbeit erfordern (§§ 105d, 105e GewO). Zur Verhütung eines unverhältnismässigen Schadens kann die untere Verwaltungsbehörde für bestimmte Zeit Arbeiten an Sonn- u. Feiertagen genehmigen (§ 105 f. GewO). Allgemein ausgenommen von dem Verbot der Sonn- u. Feiertagsarbeit ist das sog. Sonntagsgewerbe. Für Bäckereien, Landwirtschaft u. Krankenpflege bestehen Sondervorschriften; Siehe auch: Frauen-, Jugendarbeitsschutz, LadenschlussG. - Verstösse gegen Sonn- u. Feiertagsverbot werden nach § 146a GewO mit Geldstrafe von 5 bis 10 000 EUR bestraft, im Wiederholungsfall kann auch Freiheitsstrafe bis zu 6 Wochen verhängt werden.
Weitere Begriffe : Freiwillige Versicherung | Strafregisterauszug | besondere Friedenspflicht |
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