Staatsanwaltsratheißt die in verschiedenen Ländern der BRep. bestehende besondere Personalvertretung der Staatsanwälte (z. B. Art. 46 ff. Bayer. Richtergesetz i. d. F. v. 11. 1. 1977, GVBl. 27, m. Änd.; §§ 54 f. Sächs. Richtergesetz v. 2. 8. 2004, GVBl. 365, m. Änd.). Der S. entspricht dem Personalrat für die sonstigen Beamten sowie dem Richterrat für Richter. Teilweise nimmt der Haupt-S. die bei den Richtern dem Präsidialrat zukommenden Funktionen wahr.
Weitere Begriffe : Folgenersatzanspruch | Wirtschaftliche Mitbestimmung | Haushaltsführung der Ehegatten |
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