Richterrat ist auf Grund der §§ 49-50, 71-73 Deutsches RichterG bei den Gerichten des Bundes u. der Länder gebildet. Mitglieder werden für 4 Jahre von den Richtern gewählt. Die Aufgabe des Richterrats gleicht der des Personalrats (Personalvertretung). Für Bundesgerichte regelt dessen Aufgaben das DRiG, für die Gerichte der Länder gibt § 73 Deutsches RichterG eine Rahmenvorschrift, die näheren Einzelheiten sind in den Richtergesetzen der Länder geregelt.
Weitere Begriffe : Schuldunfähigkeit | Amerika | Insolvenzgläubiger |
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