Personalvertretung
die Vertretung der Beamten, Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes. Eine P. muß in allen Dienststellen gebildet werden (die i. d. R. mindestens fünf Wahlberechtigte beschäftigen, von denen drei wählbar sind). Ihre Organe sind der Personalrat und die Personalversammlung. Ihre Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte in sozialen und personellen Angelegenheiten sind weitgehend denen von Betriebsrat und Betriebsversammlung nachgebildet, aber auch durch die Besonderheiten des öffentlichen Dienstes bestimmt. Über Streitigkeiten aus den P.-Gesetzen entscheiden die Verwaltungsgerichte in besonderen Fachkammern.
Da das BetriebsverfassungsG seinen Geltungsbereich auf die Privatwirtschaft beschränkt, regelt das PersonalV.sG die Beteiligungsrechte der im Bundesdienst stehenden Personen (Beamte, Angestellte, Arbeiter), ausgenommen: Richter, Richterrat. -1) Wahlrecht für Personalratswahl: sechsmonatige Dienststellenzugehörigkeit u. einjährige Tätigkeit in öffentl. Verwaltung, aktiv ab 18., passiv ab 21. Lebensjahr. Personalräte (höchstens 25) werden in Dienststellen gebildet, die i.d.R. mindestens fünf Wahlberechtigte beschäftigen. - 2) Amtszeitdrei Jahre. Die nichtöffentlichen Sitzungen finden i.d.R. während der Arbeitszeit statt. Kosten trägt Dienststelle. - 3) Dienststelle u. Personalrat arbeiten im Rahmen der Gesetze u. Tarifverträge vertrauensvoll u. im Zusammenwirken mit den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften u. Arbeitgebervereinigungen zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben u. zum Wohl der Bediensteten zusammen.
- 4) Befugnisse: Neben allgemeinen Aufgaben (z. B. Entgegennahme von Beschwerden der Bediensteten) hat Personalrat besondere Mitwirkungs- u. Mitbestimmungsrechte in sozialen u. personellen Angelegenheiten, z. B. bei Gewährung von Unterstützungen, sozialen Zuwendungen, Massnahmen zur Verhütung von Dienst- u. Arbeitsunfällen. In Personalangelegenheiten ist Mitwirkungsrecht verschieden, je nachdem es sich um Beamte, Angestellte oder Arbeiter handelt. - Für die P. in den Ländern enthält das PersV.sG nur Rahmenvorschriften.
Im Arbeitsrecht:
I. Das Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) vom 15. 3. 1974 (BGBl. I, 693), zul. geänd. 16. 1. 1991 (BGBl. I 27), findet Anwendung in den Verwaltungen des Bundes u. der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten u. Stiftungen des öffentlichen Rechtes sowie in den Gerichten des Bundes (§ 1). Mit einigen Modifizierungen ist es auch anwendbar im Bundesgrenzschutz (§ 85), beim Bundesnachrichtendienst (§ 86), beim Bundesamt für Verfassungsschutz (§ 87), den bundesunmittelbaren Körperschaften u. Anstalten des öffentlichen Rechts im Bereich der Sozialversicherung u. für die Bundesanstalt für Arbeit (§ 88), bei der Deutschen Bundesbank (§ 89), der Bundespost (§ 89a), bei den Dienststellen des Bundes im Ausland (§ 91), im Geschäftsbereich des Bundesministers der Verteidigung (§ 92) sowie bei den alliierten Streitkräften (AP 12 zu § 75 BPersVG = DB 85, 2208). In den neuen BL gelten noch einige Besonderheiten. Für den Bereich der Bundeswehr vgl. § 70 SoldatenG. Für die Dienstverhältnisse der Landes- u. Gemeindebediensteten sowie der unter Landesaufsicht stehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechtes enthält das BPersVG in §§ 94-106 Rahmenvorschriften. Für die juristischen Personen des Privatrechtes, insbesondere die Regiebetriebe, die von der öffentlichen Hand unterhalten werden, findet dagegen das BetrVG Anwendung (§ 130 BetrVG). Entscheidend für die Abgrenzung des sachlichen Geltungsbereiches des BPersVG und des BetrVG ist mithin allein die Rechtsform des Dienstherrn (AP 1 zu § 130 BetrVG 1972). Das BPersVG ist im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens bewusst dem BetrVG angeglichen worden. Es kann sich daher empfehlen, zum Folgenden auch die entspr. Kapitel zum BetrVG zu vergleichen (Richter PersR 93, 54). II. 1. Ein Personalrat (PR) ist in allen Dienststellen zu wählen (§ 12),
die i. d. R. mindestens 5 wahlberechtigte Beschäftigte, von denen 3 wählbar sind, haben. Dienststellen mit weniger als 5 Beschäftigten werden von der übergeordneten Dienststelle im Einvernehmen mit der Stufenvertretung (unter V 2) einer benachbarten Dienststelle zugeteilt (§ 12 11). Dienststellen sind die einzelnen Behörden, Verwaltungsstellen u. Betriebe der in § 1 (oben I) bezeichneten Verwaltungen und Gerichte (BVerwG ZBR 87, 54). Die einer Behörde der Mittelstufe unmittelbar nachgeordneten Behörden bilden mit den nachgeordneten Stellen eine Dienststelle. Dies gilt nur dann nicht, wenn auch die weiter nachgeordnete Stelle im Verwaltungsaufbau nach Aufgabenbereich und Organisation selbständig ist (§ 6).
2. Wahlberechtigt sind alle Beschäftigten, die am Wahltage das 18 Lebensjahr vollendet haben, es sei denn, dass sie infolge Richterspruches das Recht verloren haben, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen o. zu stimmen. Wahlberechtigt sind auch ausländische AN (Gastarbeiter). Nicht wahlberechtigt sind solche Beschäftigte, die am Wahltage länger als 6 Monate unter Wegfall der Bezüge beurlaubt sind o. länger als 3 Monate abgeordnet waren, da davon ausgegangen wird, dass sie die Beziehung zu ihrer Dienststelle verloren haben. Andererseits sind solche Beschäftigte, die zu einer anderen Dienststelle abgeordnet sind, in der neuen Behörde nach Ablauf von 3 Monaten wahlberechtigt. Zu diesem Zeitpunkt erlischt das Wahlrecht in der alten Dienststelle. Dies gilt nicht für freigestellte Mitglieder der Stufenvertretung o. des Gesamtpersonalrats sowie dann nicht, wenn zu erwarten ist, dass die Beschäftigten binnen weiterer 6 Monate in die alte Dienststelle zurückkehren. Beamte im Vorbereitungsdienst o. Beschäftigte in entsprechender Ausbildung sind nur in ihrer Stammbehörde wahlberechtigt, da sie auch bei längerer Abordnung starken Bindungen an die Stammbehörde unterliegen (§ 13). Vgl. BayVGH ZBR 83, 277; OVG NRW PersV 85, 123. Personen, die als AN in der Dienststelle beschäftigt waren, denen dann gekündigt wurde und danach aufgrund Urteils einen Beschäftigungsanspruch erhalten haben, sind nach dem Ablauf der Kündigungsfrist für die Dauer ihrer Beschäftigung auch dann AN i. S. von § 4 BPersVG, wenn später rechtskräftig festgestellt wird, dass die Kündigung rechtswirksam ist (AP 4 zu § 4 BPersVG = NZA 91, 695). Nicht wahlberechtigt sind durch Drittmittel finanzierte Bedienstete (AP 1 zu § 4 LPVG Hamburg; OVG PersV 83, 199).
3. Wahlfähig sind alle Wahlberechtigten, die am Wahltage a) seit 6 Monaten dem Geschäftsbereich ihrer obersten Dienstbehörde angehören u. b) seit einem Jahr in öffentlichen Verwaltungen o. von diesen geführten Betrieben beschäftigt sind. Nicht wählbar sind alle, a) denen infolge Richterspruches die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, verloren haben; b) nur geringfügig Beschäftigte u. c) der Dienststellenleiter sowie die zur selbständigen Entscheidung in Personalangelegenheiten der Dienststelle befugten Personen (§ 14). Damit sind auch ausländische AN, selbst wenn sie nicht aus Mitgliedstaaten der EG kommen, wahlfähig.
4. Die Zahl der Mitglieder des PR ist entsprechend der Zahl der Wahlberechtigten (oben II, 2) bzw. der Beschäftigten insgesamt gestaffelt. Der PR besteht bei 5 bis 20 Wahlberechtigten aus 1, 21 Wahlberechtigten bis 50 Beschäftigten aus 3, 51 bis 150 Beschäftigten aus 5, 151 bis 300 Beschäftigten 7, 301 bis 600 aus 9, 601 bis 1000 aus 11 Mitgliedern. In noch grösseren Dienststellen erhöht sich die Zahl um je 2 bei 1001 bis 5000 Beschäftigten u. alsdann um je 2 für je 2000 weitere Beschäftigte (§ 16). Da in den Verwaltungen Beamte, Angestellte u. Arbeiter beschäftigt werden, muss grundsätzlich jede Gruppe im PR entsprechend ihrer Stärke vertreten sein, sofern sie aus mehr als drei Mitgliedern besteht (AP 1 zu § 17 BPersVG = NZA 92, 182). Infolge der Gruppenverteilung kann sich der aus di-ei Mitgliedern bestehende PR auf 4 Mitglieder vergrössern, wenn eine Gruppe mindestens soviel Beschäftigte zählt wie die beiden anderen Gruppen zusammengenommen (§§ 17, 18).
5. Zur Einleitung der Wahl hat der PR spätestens 8 Wochen vor Ablauf der Amtszeit einen aus drei Wahlberechtigten bestehenden Wahlvorstand und einen als Vorsitzenden zu bestellen. Gehören der Dienststelle mehrere Gruppen an, so muss jede im Wahlvorstand vertreten sein (§ 20). Besteht in der Dienststelle bis 6 Wochen vor der Wahl kein Wahlvorstand, so hat der Dienststellenleiter auf Antrag von 3 Wahlberechtigten o. einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft eine Personalversammlung zu seiner Wahl einzuberufen. Bestand in der Dienststelle überhaupt noch kein PR, so hat der Dienststellenleiter die Personalversammlung auch ohne Antrag zusammenzurufen. Wählt diese keinen Wahlvorstand, so hat er ihn auf Antrag zu ernennen (§§ 20-22). Der Wahlvorstand hat die Wahl unverzüglich einzuleiten (§ 23).
6. Der PR wird in geheimer, unmittelbarer Wahl gewählt (§ 19). Ist mehr als ein Mitglied des PR zu wählen, so findet Gruppenwahl statt, es sei denn, dass die Wahlberechtigten jeder Gruppe vor der Neuwahl in getrennten, geheimen Abstimmungen gemeinsame Wahl mit Mehrheit aller Wahlberechtigten jeder Gruppe beschliessen. Die Wahl erfolgt aufgrund von Wahlvorschlägen, die die Wahlberechtigten u. die in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften machen. Jeder Wahlvorschlag der Beschäftigten muss von mindestens 1/20 der wahlberechtigten Gruppenangehörigen, mindestens aber von 3 unterzeichnet sein. In jedem Fall ausreichend ist die Unterzeichnung durch 50 wahlberechtigte Gruppenangehörige (1 19). Die weiteren technischen Einzelheiten sind in der Wahlordnung (BPersVWO) v. 23. 9. 1974 (BGBl. I 2337) zul. geänd. 31. 8. 1990 (BGBl. II 1143) geregelt.
7. Die Durchführung der Wahl darf nicht behindert werden (1 24). Bei etwaigen Wahlmängeln kann die PR-Wahl binnen 12 Arbeitstagen, vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, vor dem Verwaltungsgericht angefochten werden (1 25). Anfechtungsberechtigt sind 3 Wahlberechtigte (BVerwG 65, 33; 67, 145; PersV 86, 26), jede in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft o. der Leiter der Dienststelle (1 25).
III. 1. Die regelmässige Amtszeit des PR beträgt 4 Jahre (/ 26). Im Interesse der Entlastung der Gewerkschaften finden die PR-Wahlen wie Betriebsratswahlen regelmässig alle 4 Jahre in der Zeit vom 1. 3. bis 31. 5. statt. Der PR ist neu zu wählen, wenn sich die Zahl der regelmässig Beschäftigten erheblich ändert (OVG RiA 83, 158; BVerwG 65, 153) o. der PR aus den in § 27 aufgezählten Gründen beschlussunfähig geworden ist. Bei grober Vernachlässigung ihrer Pflichten können die Mitglieder des PR abberufen werden (1 28). Die Mitgliedschaft im PR endet ferner aus den in § 29 aufgezählten Gründen.
2. Der PR bildet zur Führung der laufenden Geschäfte einen aus 3 o., sofern ihm mindestens 11 Mitglieder angehören, aus 5 Personen bestehenden Vorstand, in dem jede Gruppe vertreten sein muss (1§ 32, 33). Einer von ihnen ist zum Vorsitzenden u. einer zum Stellvertreter zu bestimmen, die grundsätzlich nicht derselben Gruppe angehören dürfen (1 32 II).
3. Der PR-Vorsitzende hat den PR zu Sitzungen einzuberufen. Er setzt die Tagesordnung fest, hat die Verhandlung zu leiten u. die Mitglieder unter Mitteilung der Tagesordnung rechtzeitig einzuladen (1 34 II). Die Ladung gilt auch für die Schwerbehindertenvertretung u. die Mitglieder der Jugend- u. Auszubildendenvertretung (unter V 3) sowie die Vertreter der nicht ständig Beschäftigten. Unter den in § 34 III aufgezählten Voraussetzungen hat er eine Sitzung einzuberufen u. einen bestimmten Punkt auf die Tagesordnung zu setzen. Die Sitzungen sind nicht öffentlich u. finden unter Berücksichtigung der dienstlichen Belange während der Arbeitszeit statt (1 35). Der Dienststellenleiter kann an den Sitzungen teilnehmen, die auf seinen Antrag einberufen worden sind o. zu denen er eingeladen ist. Die Hinzuziehung von Vertretern der Arbeitgebervereinigungen ist im Zuge der Beratungen des Gesetzentwurfes gestrichen worden. Umgekehrt kann der PR beschliessen, dass ein Vertreter der im PR vertretenen Gewerkschaften hinzugezogen wird, der jedoch nur beratende Stimme hat (§ 36). Gewerkschaft i. S. des BPersVG sind auch auf überbetriebl. Grundlage errichtete Berufsorganisationen der Beamten, die auf freiwilligem Zusammenschluss ihrer Mitglieder beruhen, von ihrem Wechsel sowie vom Staat o. sonstigen Einrichtungen unabhängig sind, insbesondere nicht finanziell unterstützt werden, u. nach ihrem Zweck sich für die Wahrung der Rechte gegenüber dem Dienstherrn einsetzen (BVerwGE 15, 168). An allen Sitzungen kann ein Vertreter der Jugend- u. Auszubildendenvertretung sowie die Schwerbehindertenvertretung beratend teilnehmen (§ 40). Wenn von den Beschlüssen des PR besonders jugendliche Vertreter betroffen werden (qualitative Betrachtungsweise), kann die ganze Jugendvertretung teilnehmen. Sie ist auch abstimmungsberechtigt, wenn von dem Beschluss in der Mehrzahl (quantitativ) Jugendliche erfasst werden (§ 40I).
4. Die Beschlüsse des PR werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Der PR ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind (§ 37 11). Grundsätzlich werden alle Angelegenheiten gemeinsam beraten und beschlossen (§ 38 I). In Angelegenheiten, die nur eine o. zwei Gruppen betreffen, stimmen jedoch nur die Vertreter der betroffenen Gruppen ab (§ 38 II). Besonderheiten können sich dann ergeben, wenn auch die Jugend- u. Auszubildendenvertreter mitstimmen und diese verschiedenen Gruppen angehören. über die Verhandlung des PR ist eine Niederschrift aufzunehmen (§ 41). Werden durch die Beschlüsse die Interessen einer Gruppe o. der Jugendlichen o. Schwerbehinderten beeinträchtigt, so hat die Mehrheit der Vertreter einer Gruppe, die Jugend- u. Auszubildendenvertretung o. die Schwerbehindertenvertretung das Recht, die Beschlüsse des PR zu beanstanden (§ 39). Die Beschlüsse werden alsdann suspendiert.
5. Der PR kann ohne Rücksicht auf die Grösse der Dienststelle Sprechstunden während der Arbeitszeit abhalten; nur für deren räumliche u. zeitliche Lage während der Arbeitszeit bedarf es des Einvernehmens des Dienststellenleiters (§ 43).
6. Die Kosten des PR trägt die Dienststelle. Sie hat im erforderlichen Umfang Räume, Geschäftsbedarf, Bücher (BVerwG AP 1 zu § 44 BPersVG; Dannhäuser PersV 89, 369) u. Bürohilfskräfte (Hess. VGH PersV 82, 161) zur Verfügung zu stellen u. geeignete Plätze für Bekanntmachungen u. Anschläge einzurichten. Für zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige Dienstreisen z. B. zu Gerichtsterminen (BVerwG PersV 83, 316) erhalten die PR-Mitglieder Reisekostenvergütungen nach den für Beamte der Besoldungsgruppe A 15 geltenden Bestimmungen (vgl. Bundesreisekostengesetz — BRKG i. d. F. v. 13. 11. 1973 — BGBl. I 1621) m. spät. Änd., Dienstreisen von mehr als 6-8 Stunden Mo, mehr als 8-12 Stunden\'/,o des vollen Tagegeldes, mehr als 12 Stunden volles Tagegeld von 28 DM u. Übernachtungsgeld 33 DM (vgl. dazu §§ 9, 10 BRKG).
IV. 1. Die Mitglieder des PR führen ihr Amt unentgeltlich. Sie erhalten ihre (Brutto-)Arbeitsvergütung weiter, wenn sie zur ordnungsgemässen Durchführung ihrer PR-Aufgaben Arbeitszeit versäumen (AP 1 zu § 46 BPersVG; AP 16 = NZA 92, 709; AP 17 = BB 92, 1567; zu pauschalierten Aufwandsentschädigungen AP 19 = NZA 93, 661; Pool-Beteiligung von Ärzten vom 17. 2. 1993 — 7 AZR 373/92). Werden sie über die regelmässige Arbeitszeit hinaus beansprucht, ist ihnen entsprechende Dienstbefreiung zu erteilen (§ 46 II). Zu Teilzeitbeschäftigten: Richardi PersR 91, 397. Der Anspruch unterliegt der Ausschlussfrist des § 70 BAT (AP 18 zu § 46 BPersVG). Ein Anspruch auf Überstundenbezahlung besteht im allgemeinen nicht (AP 6 zu § 46 BPersVG = DB 87, 282). Kein Anspruch besteht, wenn sie Reisezeiten zum Bezirkspersonalrat ausserhalb der Arbeitszeit aufwenden (AP 8 zu § 46 BPersVG = PersR 87, 86) o. während des Urlaubs an einer Personalratssitzung teilnehmen (VG ZBR 87, 55). Soweit es nach Umfang und Art der Dienststelle zur ordnungsgemässen Durchführung der Aufgaben erforderlich ist, sind sie ganz vom Dienst freizustellen (§ 46 III; dazu BVerwG PersV 81, 366; ZBR 83, 212). Dagegen werden mehrere teilweise Freistellungen nicht in Betracht kommen (OVG PersV 85, 376). Unter den Freizustellenden sind zunächst der Vorsitzende u. die übrigen Vorstandsmitglieder, alsdann die verschiedenen Gruppenangehörigen angemessen zu berücksichtigen. Wie nach dem BetrVG ist auch nach dem BPersVG bei bestimmten Beschäftigungszahlen vorgesehen, dass ein oder mehrere Mitglieder freizustellen sind (§ 46 IV). Infolge der Freistellung darf eine Beeinträchtigung des beruft. Werdeganges nicht eintreten. Sie sind also im Rahmen von Beförderungen angemessen zu berücksichtigen (§ 8); (AP 4 zu § 8 BPersVG = BB 91, 1199). Sie sind aber bei einer Bewerberauswahl nicht deswegen zu berücksichtigen, weil sie früher als andere Bewerber abkömmlich sind (AP 5 zu § 46 BPersVG = RiA 86, 182). Die Freigestellten erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung, die von der BReg. im Wege der RechtsVO v. 18. 7. 1974 (BGBl. I 1499) auf 50 DM monatlich festgelegt worden ist.
2. Zur Teilnahme an Schulungs- u. Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Tätigkeit im PR erforderlich sind, sind PR-Mitglieder unter Fortzahlung der Vergütung vom Dienst freizustellen (§ 46 VI). Zur Kostenerstattung RdSchr. BMdJ v. 1. 8. 1974 (GBM1. 456) i. d. Änd. v. 8. 6. 1976 (GBM1. 283). Daneben besteht ein Anspruch auf Bildungsurlaub für solche Schulungsveranstaltungen, die von der Bundeszentrale für politische Bildung als geeignet anerkannt sind (§ 46 VII). Weiterhin können die PR-Mitglieder wie alle Bediensteten des öffentlichen Dienstes ihren normalen Bildungsurlaub beanspruchen. (Vgl. SondUriVO i. d. F. v. 29. 4. 1992 (BGBl. I 977). Lit.: Richter, PersR 88, 96, 121.
3. PR-Mitglieder dürfen in ihrer Tätigkeit nicht behindert o. wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt o. begünstigt werden (§ 8). Zum Benachteiligungsverbot bei Jugend- u. Auszubildendenvertretern vgl. AP 1 zu § 107 BPersVG. Erleiden Beamte in Wahrnehmung der Aufgaben u. Befugnisse nach dem BPersVG einen Dienstunfall, so sind die Vorschriften über den Dienstunfall (§§ 134ff. BBG) entsprechend anzuwenden (§ 11). PR-Mitglieder dürfen gegen ihren Willen nur versetzt o. abgeordnet werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Mitgliedschaft im PR aus dienstlichen Gründen unvermeidbar ist. Versetzung u. Abordnung bedürfen der Zustimmung des PR (§ 47 II). Zur Anerkennung von Privatfahrzeugen für dienstliche Zwecke: BVerwGE 67, 135.
4. Die aufgrund eines Arbeitsvertrages beschäftigten PR-Mitglieder unterliegen einem besonderen Kündigungsschutz. Eine ordentliche Kündigung ist grundsätzlich unzulässig (Ausnahme im Fall der Stillegung, § 15 III KSchG). Eine ausserordentliche Kündigung ist nur mit Zustimmung des PR möglich. Verschweigt dieser sich auf einen Antrag des Dienststellenleiters länger als 3 Tage, so gilt die Zustimmung als verweigert. Die Zustimmung kann alsdann auf seinen Antrag vom Verwaltungsgericht ersetzt werden, wenn die ao. Kündigung unter Berücksichtigung aller Umstände gerechtfertigt ist. An dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist der Betroffene beteiligt (§ 47 I). Der nachwirkende Kündigungsschutz greift nicht für Dienstordnungsangestellte ein, wenn sie wegen mangelnder Bewährung entlassen werden (AP 27 zu § 15 KSchG 1969 = NZA 87, 636). Zu Versetzungen von Personalratsmitgliedern aus dem Ausland: OVG NRW PersV 86, 332; BVerwG PersV 86, 331. Lit.: Reichold/ Compensis BB 93, 1018; Vohs PersV 91, 257.
5. PR-Mitglieder dürfen auch im Rahmen ihrer Dienststelle für ihre Gewerkschaft tätig werden. Das Gesetz stellt im Anschluss an BVerfG in AP 16 zu Art. 9 GG heraus, dass sie sich dabei so zu verhalten haben, dass das Vertrauen der Belegschaftsmitglieder in die Objektivität u. Neutralität ihrer Amtsführung nicht beeinträchtigt wird (§ 67 II). Eine parteipolitische Betätigung verstösst dagegen gegen die Friedenspflicht (OVG PersV 61, 112). Lit.: Plander PersR 89, 59.
V. 1. Die Personalversammlung (PV) besteht aus den Beschäftigten der Dienststelle (§ 48). Wenn nach den dienstlichen Verhältnissen eine Vollversammlung nicht stattfinden kann, können auch Teilver-
sammlungen abgehalten werden (§ 48 II; BVerwG 42, 175). Die PV muss mindestens einmal im Jahr zusammentreten, um einen Tätigkeitsbericht des PR entgegenzunehmen. Der PR kann mehrere PV einberufen. Er ist zur Einberufung verpflichtet, wenn der Dienststellenleiter oder /4 der Wahlberechtigten es beantragen; in Ausnahmefällen auch auf Antrag der Gewerkschaft (§ 49 II). Die Jahresversammlung o. die auf Wunsch des Dienststellenleiters einberufene PV findet während der Arbeitszeit unter Fortzahlung der Arbeitsvergütung statt (OVG RiA 83, 78). Bei Lehrern ist sie grundsätzlich während der unterrichtsfreien Zeit abzuhalten (BVerwG ZBR 85, 26). Wird sie aus dienstlichen Gründen ausserhalb der Arbeitszeit abgehalten, so ist den Teilnehmern entsprechende Freizeit zu gewähren (§ 50). Besonders angefallene Fahrtkosten werden entsprechend den Vorschriften des BRKG erstattet. Andere Versammlungen werden ausserhalb der Arbeitszeit abgehalten. Allerdings können sie im Einverständnis des Dienststellenleiters auch während der Arbeitszeit stattfinden. Alsdann tritt eine Minderung der Arbeitsvergütung nicht ein (§ 50 II; vgl. aber für die Länder: AP 1 zu § 47 LPVG NW). Die PV kann dem PR Anträge unterbreiten; im übrigen darf sie alle Angelegenheiten behandeln, die die Dienststelle o. ihre Beschäftigten unmittelbar betreffen (vgl. § 51; BVerwG 14, 206). An der PV teilnahmeberechtigt sind der Dienststellenleiter sowie ein beauftragtes Mitglied der Stufenvertretung o. des GesamtPR sowie ein Beauftragter der Dienststelle, bei der die Stufenvertretung besteht (§ 52). Der PR kann zur Unterrichtung der Belegschaft besonders sachkundige Personen hinzuziehen (BVerwG PersV 85, 205). Ist der Dienststellenleiter eingeladen o. die PV auf seinen Wunsch einberufen worden, so hat er an der PV teilzunehmen. Teilnahmeberechtigt sind ferner Beauftragte aller in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften (BayVGH PersV 64, 278) u. ein Beauftragter der Arbeitgebervereinigung, der die Dienststelle angehört. Sie haben jedoch nur beratende Stimme (§ 52 1). Für die Teilnehmer der PV gelten die Rechte aus § 8 entsprechend.
2. Da der öffentliche Dienst i. d. R. mehrstufig in Unter-, Mittel-u. oberste Dienstbehörde aufgebaut ist, sind in mehrstufigen Verwaltungen entsprechende Stufenvertretungen vorgesehen, u. zwar bei der Mittelbehörde ein Bezirkspersonalrat u. bei der obersten Dienstbehörde ein Hauptpersonalrat. Die Mitglieder der BezirksPR u. des HauptPR werden von allen wahlberechtigten AN der Mittelstufe bzw. des Geschäftsbereiches der obersten Dienstbehörde gewählt (Einzelheiten vgl. §§ 53-56).
3. In allen Dienststellen, in denen Personalvertretungen gebildet sind u. in denen mindestens 5 Beschäftigte arbeiten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben o. die sich in einer berufl. Ausbildung befinden u. das 25. Lj. noch nicht vollendet haben, werden Jugend- u. Auszubildendenvertretungen gewählt (§ 57). Wahlberechtigt sind alle jugendlichen Beschäftigten u. Auszubildenden (vgl. OVG PersV 74, 150). Die Zahl der Mitglieder der Jugend- u. Auszubildendenvertretung ist entsprechend der Zahl der beschäftigten Jugendlichen gestaffelt. Die regelmässige Amtszeit beträgt 2 Jahre. Die Jugend- u. Auszubildendenvertreter werden regelmässig zwischen dem 1. 3. u. dem 31. 5. gewählt. Die Jugend- u. Auszubildendenvertretung hat das Recht, Sitzungen des PR zu erzwingen, kann im PR mitberaten u. mitbestimmen, wenn besonders jugendliche AN betroffen werden bzw. von einem Beschluss überwiegend jugendliche AN betroffen werden sowie Beschlüsse des PR zu beanstanden. Ferner hat die Jugendvertretung das Recht, die in § 61 aufgezählten Massnahmen zu beantragen o. anzuregen. Die Jugendvertretung hat einmal in jedem Jahr eine Jugend- u. Auszubildendenversammlung
durchzuführen (§ 63). Bei mehrstufigen Verwaltungen werden Stufenvertretungen errichtet. Da Ausbildungsverhältnisse befristet abgeschlossen werden (Auszubildender), kann auch das Arbeitsverhältnis der Mitglieder der Jugend- u. Auszubildendenvertretung enden, wenn sich der AG weigert, nach Ablauf des Ausbildungsvertrags einen Arbeitsvertrag abzuschliessen. Um insoweit Missbräuchen zu begegnen, hat das Mitglied der Jugend- u. Auszubildendenvertretung einen Weiterbeschäftigungsanspruch, von dem sich der AG nur durch Anrufung des Verwaltungsgerichtes befreien kann (§ 9). Dies gilt auch für erst kürzlich gewählte Vertreter (Hers VGH ZBR 83, 364).
4. Sind in einer Verwaltung nichtständig Beschäftigte tätig, so können diese besondere Vertreter wählen (§ 65). Diese nehmen an den Sitzungen des PR mit beratender Stimme teil (§ 40 II).
VI. 1. Der PR hat Beratungs-, Initiativ- (BVerwG PersV 85, 434; 477), Überwachungs-, Mitwirkungs- u. Mitbestimmungsrechte. Sämtliche Rechte stehen unter dem Obersatz, dass Dienststellenleiter u. PR im Rahmen der Gesetze u. Tarifverträge im Zusammenwirken mit den in der Dienststelle vertretenen Koalitionen vertrauensvoll zusammenarbeiten (§ 2 I). Zur Förderung der Zusammenarbeit sind Dienststellenleiter u. PR verpflichtet, einmal im Monat zusammenzutreten u. über streitige Fragen mit dem ernsten Willen der Verständigung zu verhandeln (§ 66 I). Die Sitzungen brauchen nicht ausdrücklich einberufen zu. werden; vielmehr reicht ein formloses Gespräch (BVerwG PersV 85, 71). Teilnahmeberechtigt sind nur die im G. aufgezählten Beteiligten, es sei denn, dass Übereinstimmung für die Hinzuziehung sonstiger Personen (AP 1 zu § 66 BPersVG =
NZA 89, 72) besteht. Beide Partner haben alles zu unterlassen, was geeignet ist, die Arbeit u. den Frieden der Dienststelle zu untergraben (§ 66 II).
2. Zu den Überwachungsaufgaben gehört insbesondere die Wahrung des —e Gleichbehandlungsgrundsatzes. Dienststelle u. PR haben darüber zu wachen, dass alle Beschäftigten nach Recht u. Billigkeit behandelt werden u. jede unterschiedliche Behandlung wegen Geschlecht, Abstammung, Religion, Nationalität, Herkunft, politischer o. gewerkschaftlicher Betätigung o. Einstellung unterbleibt (§ 67 I). Zu den allgemeinen Aufgaben gehört: Massnahmen zu beantragen, die der Dienststelle u. ihren Angehörigen dienen; Überwachung der Einhaltung von Gesetzen, Verordnungen usw.; Entgegennahme der Anregungen u. Beschwerden von AN; Förderung der Eingliederung von Schwerbehinderten u. Gastarbeitern; Zusammenarbeit mit der Jugend- u. Auszubildendenvertretung (§ 68). Zur Wahrung ihrer Aufgaben ist der PR rechtzeitig u. umfassend zu unterrichten (§ 68 II). Ferner gehören hierhin Massnahmen zur Bekämpfung von Unfall- u. Gesundheitsgefahren (§ 81). Lit.: Kruse PersR 93, 64.
3. Soweit eine Massnahme der Mitbestimmung des PR unterliegt, kann sie nur mit seiner Zustimmung getroffen werden. Der Dienststellenleiter hat bei mitbestimmungspflichtigen Massnahmen den PR zu unterrichten u. seine Zustimmung zu beantragen. Der PR kann die Begründung der Massnahme verlangen. Er hat sich innerhalb von 10 Tagen zu der beabsichtigten Massnahme zu äussern. In dringenden Fällen kann der Dienststellenleiter die Äusserungsfrist auf 3 Arbeitstage verkürzen. Sie gilt als gebilligt, wenn nicht der PR innerhalb der Frist die Zustimmung unter Angabe der Gründe schriftlich verweigert. Beruft er sich dabei auf Tatsachen, die für einen Beschäftigten ungünstig sind, so hat dieser ein Recht zur Stellungnahme. Einigen sich Dienststellenleiter u. PR nicht, so können sie binnen 6 Arbeitstagen die Angelegenheit der übergeordneten Dienststelle, bei der eine Stufenvertretung besteht (oben V 2), vorlegen. Legt der Dienststellenleiter die Massnahme der übergeordneten Dienststelle vor, so hat er den PR schriftlich unter Angabe der Gründe zu informieren. Kommt es auch zwischen der obersten Dienststelle u. der bei ihr bestehenden Vertretung nicht zur Einigung, so entscheidet die Einigungsstelle, die aus je 3 Beisitzern der AN- u. AG-Seite u. einem unparteiischen Vorsitzenden besteht. Die Einigungsstelle entscheidet grundsätzlich verbindlich. In den Fällen der §§ 69 IV, 76, 85 I Nr. 7 (betr. Personalangelegenheiten der Beamten) erteilt sie nur Empfehlungen, da insoweit nicht in die Rechte der parlamentarisch kontrollierten Regierung eingegriffen werden kann. Die Tätigkeit des Vors. ist ehrenamtl.
Dem PR steht ein Mitbestimmungsrecht in personellen u. Sozialen Angelegenheiten zu. Zu den mitbestimmungspflichtigen Personalangelegenheiten gehören Anstellung (Hindlinger PersR 88, 259; bei Befristung: Scheuring ZTR 88, 204), Übertragung einer höher o. niedriger zu bewertenden Tätigkeit (AP 13 zu § 75 BetrVG = PersR 85, 127; AP 33 = NZA 91, 901, 411; AP 36 = 92, 805), Höhergruppierung, Rückgruppierung (AP 37 zu § 75 BPersVG = BB 92, 2295), Versetzung (AP 3 zu § 72 LPVG NW = NZA 91, 392), Abordnung, Weiterbeschäftigung über die Altersgrenze, Bestimmungen über den dienstlichen Wohnsitz, Versagen oder Widerruf von Genehmigungen für die Ausübung von Nebentätigkeiten (§§ 75, 76, 77). Kein Mitbestimmungsrecht besteht bei Umsetzungen, wenn es nicht zum Wechsel der Lohngruppe kommt, sondern nur zum Wegfall einer Zulage (AP 35 zu § 75 BPersVG = NZA 92, 462) o. die Bestellung zum Vorhandwerker widerrufen wird (v. 10. 11. 92— 1 AZR 185/92 — NZA 93, 331). Auf Verlangen des PR ist einem Gewerkschaftsvertreter Zutritt zur Dienststelle zu gewähren, wenn dieser an einer Arbeitsplatzbesichtigung wegen der Eingruppierung teilnehmen soll (AP 1 zu § 2 LPVGNW = BB 89, 1126). Eine Klage auf Anstellung in den öffentlichen Dienst darf nicht mit der Begründung abgewiesen werden, dass die erforderliche Zustimmung des Personalrats nicht beantragt worden ist. Klagt ein Bewerber auf Einstellung, kann die Behörde vorsorglich die Zustimmung des Personalrats beantragen. Verweigert dieser zu Recht die Zustimmung, schliesst dies einen Anspruch auf Anstellung aus (AP 9 zu Art. 33 II GG).
Der PR hat ein Mitbestimmungsrecht in sozialen Angelegenheiten bei Gewährung von Unterstützungen, Vorschüssen, Darlehen u. entsprechenden sozialen Zuwendungen sowie bei Zuweisung u. Kündigung von Wohnungen, über die die Dienststelle verfügt, sowie die allgemeine Festsetzung der Nutzungsbedingungen. In den Fällen der Gewährung von Unterstützungen, Vorschüssen u. Darlehen besteht das Mitbestimmungsrecht indes nur dann, wenn der Antragsteller die Einschaltung des PR beantragt (§ 75 II). Hierdurch soll gewährleistet sein, dass nicht in den Intimbereich des Antragstellers durch den PR eingegriffen wird (v. 26. 8. 93 — 2 AZR 376/93).
Im übrigen hat der PR in sozialen Angelegenheiten ein Mitbestimmungsrecht, soweit gesetzliche und tarifliche Regelungen nicht bestehen. Hierzu zählen insbesondere die Festlegung der Arbeitszeit (NZA 92, 978; Pieper PersR 87, 4), Art u. Auszahlung der Dienstbezüge, Aufstellung des Urlaubsplanes, Fragen der Lohngestaltung, Errichtung u. Auflösung von Sozialeinrichtungen, Auswahl der Teilnehmer zu Berufsausbildungs- u. Fortbildungsveranstaltungen, Ausgestaltung von Personalfragebogen (AP 11 zu § 75 BPersVG NJW 84, 824), Beurteilungsrichtlinien, Bestellung von Vertrauens-u. Betriebsärzten, Massnahmen zur Verhütung von Dienst- u. Arbeitsunfällen (Schleicher ZTR 91, 404) sowie über Grundsätze zur Bewertung von Verbesserungsvorschlägen, Sozialplänen, technischen Einrichtungen zur Überwachung (zu Bildschirmarbeitsplätzen: Schmidt ZTR 89, 55) (§§ 75I11, 761I).
4. Soweit der PR ein Mitwirkungsrecht hat, haben Dienststellenleiter u. PR die Massnahme mit dem ernsthaften Willen zur Verständigung zu behandeln (§ 72). Von der Erörterung kann nur abgesehen werden, wenn der PR es wünscht (AP 1 zu § 72 BPersVG). Äussert sich der PR nicht binnen 10 Tagen o. hält er seine Einwendungen nicht aufrecht, so gilt die Massnahme als gebilligt. Widerspricht er, so hat er dem Dienststellenleiter die Gründe mitzuteilen. Will dieser den Einwendungen nicht stattgeben, so hat er dies dem PR schriftlich mitzuteilen. Der PR kann alsdann binnen 3 Tagen die Entscheidung der nächsthöheren Dienststelle einholen (§ 72 IV).
Die Mitwirkungstatbestände sind in §§ 78, 79 aufgezählt. Hierzu gehören soziale u. personelle Angelegenheiten, die Vorbereitung von Verwaltungsanordnungen, Auflösung, Einschränkung, Verlegung o. Zusammenlegung von Dienststellen o. wesentlichen Teilen von ihnen, Einleitung von förmlichen Disziplinarverfahren gegen Beamte, Entlassung von Beamten auf Probe o. Widerruf, vorzeitige Versetzung der Beamten in den Ruhestand (§ 78). In einigen Fällen besteht das Mitwirkungsrecht nur dann, wenn der betroffene Beschäftigte es beantragt; auch hier soll wiederum ein Eindringen in die Intinisphäre verhindert werden (§ 78 II).
5. Im Falle der ordentl. Kündigung von AN (bei Beamten vgl. § 78) hat der PR ein Mitwirkungsrecht. Eine ohne Mitwirkung des PR o. des zuständigen (AP 1 zu Art. 77 LPVG Bayern) PR ausgesprochene Kündigung ist unwirksam (§ 79 IV). Im übrigen ist die Mitwirkung des PR der Anhörung des BetrR nachgebildet. Der Dienststellenleiter (vgl. AP 1 zu § 66 LPVG NW = BB 83, 2257) hat dem PR die Person des zu kündigenden AN sowie den Kündigungstermin u. die Kündigungsgründe unter näherer Umschreibung des zugrundeliegenden Sachverhalts mitzuteilen (vgl. AP 1 zu § 72 LPVG NW; AP 1 zu § 77 LPVG Baden-Württemberg). Eine schlagwortartige Umschreibung der Kündigungsgründe ist unzureichend. Mitzuteilen sind auch Stellungnahmen des AN nach -Abmahnung (AP 1 zu § 77 LPVG Schleswig-Holstein = NZA 60, 658 = BB 90, 142). Der PR kann gegen eine ordentliche Kündigung jegliche Einwände erheben (AP 1 zu § 79 BPersVG = DB 84, 2306). Er hat jedoch ein besonderes Einwendungsrecht aus den in § 79I aufgezählten Fällen. Dies ist dann gegeben, wenn bei der Auswahl soziale Gesichtspunkte nicht ausreichend berücksichtigt wurden, die Kündigung gegen eine personelle Auswahlrichtlinie verstösst, der AN versetzt werden kann, die Weiterbeschäftigung nach zumutbaren Umschulungs- und Fortbildungsmassnahmen möglich ist, eine Weiterbeschäftigung unter geänderten Vertragsbedingungen möglich ist. Erhebt der PR Einwendungen u. will der AG gleichwohl kündigen, so hat er die Stellungnahme des PR der Kündigung beizufügen. Der PR hat die Möglichkeit, bei Meinungsverschiedenheiten mit dem Dienststellenleiter die übergeordnete Dienststelle, bei der eine Stufenvertretung besteht, anzurufen (oben V 2). Hieraus ergibt sich, dass die Pflicht zur Beifügung der Stellungnahme des PR dann entfällt, wenn der PR die Stufenvertretung angerufen hat u. dort die Einwendungen gegen die Kündigung nicht aufrechterhalten worden sind. Hat der PR gegen die Kündigung Einwendungen geltend gemacht u. der AN Kündigungsschutzklage erhoben, so ist der AG verpflichtet, den AN bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Kündigung weiterzubeschäftigen. Auf Antrag des AG kann er durch das Arbeitsgericht von der Weiterbeschäftigung enthoben werden (§ 79 II). Zur ao. Kündigung s. § 79 III. Zur Mitwirkung bei den in § 14 III genannten Angestellten: AP 2 zu § 77 BPersVG = PersR 88, 76.
Vor der fristlosen Entlassung, ao. Kündigung u. vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeiters während der Probezeit ist der PR anzuhören. Hat der PR Bedenken, so hat er sie unter Angabe der Gründe dem Dienststellenleiter unverzüglich, spätestens innerhalb von 3 Arbeitstagen, schriftlich mitzuteilen. Erhebt der PR Einwendungen, so ist gleichwohl der Dienststellenleiter nicht gehindert zu kündigen. Eine Anrufung der Stufenvertretung kommt insoweit nicht in Betracht. Eine ohne Mitwirkung des Personalrates ausgesprochene Kündigung ist unwirksam (vgl. AP 1 zu § 74 LPVG NRW; zur Änderungskündigung: AP 2 zu § 72 LPVG NW = NZA 89, 364).
ist die Vertretung der Beamten, Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes. Ihre Errichtung bei jeder Dienststelle ist durch die Personal Vertretungsgesetze vorgeschrieben. Sie soll zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen und der menschlichen Beziehungen beitragen. Ihre Organe sind Personalversammlung und Personalrat. Lit.: Ilbertz, W./Widmaier, U., Bundespersonalvertre- tungsgesetz, 10. A. 2004
Organe, die die Interessen der im öffentlichen Dienst Beschäftigten wahrnehmen. Für Bundesbedienstete geregelt im Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) vom 15. 3. 1974 (BGB1.1 S. 693, mit späteren Änderungen BGBl. III/FNA 2035-4), für Landesbedienstete in entsprechenden Landespersonalvertretungsgesetzen.
Das BPersVG bestimmt Einzelheiten über den Personalrat, Jugend- und Auszubildendenvertretungen und Personalversammlungen. Der Personalrat, der dem Betriebsrat im allgemeinen Betriebsverfassungsrecht entspricht, setzt sich aus Gruppen für Beamte, Angestellte und Arbeiter zusammen (§§ 12 ff. BPersVG).
Bei der Mitwirkung des Personalrats sind drei Fälle zu unterscheiden:
— Volle Mitbestimmung im Sinne einer Zustimmung ist erforderlich bei den in §75 BPersVG ausgeführten Angelegenheiten (Personalangelegenheiten der Angestellten und Arbeiter). Versagt der Personalrat die Zustimmung, entscheidet die sog. Einigungsstelle (§ 69 Abs. 4 S. 1, 1. HS. § 71 BPersVG).
— § 76 BPersVG erfasst die Fälle der sog. modifizierten Mitbestimmung (insb. bei beamtenrechtlichen Entscheidungen). Bei Verweigerung der Zustimmung bzw. Fehlschlagen einer Einigung spricht die Einigungsstelle eine bloße Empfehlung aus, endgültig entscheidet die oberste Dienstbehörde (§ 69 Abs. 4 S. 3 u. 4 BPersVG).
— Die geringsten Auswirkungen hat die Mitwirkung in den Fällen der §§ 78, 79 BPersVG (z. B. Erhebung der Disziplinarklage gegen einen Beamten Disziplinarverfahren). Hier ist nur die vorherige Anhörung des Personalrats erforderlich, dieser kann die übergeordnete Dienststelle anrufen (vgl. § 72 BPersVG).
Die P. hat für den Bereich des öffentlichen Dienstes (d.h. in den Verwaltungen, Betrieben und Gerichten des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts) eine ähnliche Funktion wie der Betriebsrat im Bereich der Privatwirtschaft. Dabei entspricht dem Betrieb i. S. des Betriebsverfassungsrechts die Dienststelle, dem Unternehmer der Leiter der Dienststelle, dem Betriebsrat der Personalrat und der Betriebsversammlung die Personalversammlung. Rechtsgrundlagen sind das BundespersonalvertretungsG v. 15. 3. 1974 (BGBl. I 693) m. Änd., das neben der Regelung für die Bundesdienststellen auch noch Rahmenvorschriften für die Ländergesetzgebung enthält (§§ 94 ff.; s. Föderalismusreform I), und die entsprechenden Ländergesetze. Der Personalrat (§§ 12 ff.) setzt sich i. d. R. aus Gruppen für Beamte, Angestellte und Arbeiter zusammen (Wahlordnung i. d. F. v. 1. 12. 1994, BGBl. I 3653 m. Änd.). Bei mehrstufigen Verwaltungen werden bei den Mittelbehörden Bezirkspersonalräte, bei den obersten Dienstbehörden Hauptpersonalräte gebildet (sog. Stufenvertretungen; §§ 53 ff.). Das Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrecht in sozialen und personellen Angelegenheiten (§§ 66 ff.) ist weitgehend dem des Betriebsrats nachgebildet, aber auf die Besonderheiten des öffentlichen Dienstes ausgerichtet. Zur P. im Bereich des Militärs vgl. das Soldatenbeteiligungsgesetz i. d. F. vom 15. 4. 1997 (BGBl. I 766) m. Änd. sowie WahlO hierzu v. 18. 3. 1997 (BGBl. I 558). Über Streitigkeiten aus dem PersonalvertretungsG entscheiden die Verwaltungsgerichte in besonderen Fachkammern (-senaten); §§ 83, 84. S. a. Kündigungsschutz für Arbeitnehmer. Für kirchliche Arbeitnehmer gelten weder Betriebsverfassungsrecht noch Personalvertretungsrecht, sondern Mitarbeitervertretungsrecht.
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