Staatsverleumdung Wer erdichtete od. entstellte Tatsachen, wissend, dass sie erdichtet od. entstellt sind, öffentlich behauptet od. verbreitet, um dadurch Staatseinrichtungen od. Anordnungen der Obrigkeit verächtlich zu machen, wird mit Geldstrafe od. mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren bestraft (§ 131 StGB).
Weitere Begriffe : Spielhallen | Eingliederung Behinderter | Erfolgsunrecht |
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