Steuernachforderungensetzen regelmäßig die Änderung ergangener Steuerbescheide voraus. Bei Zöllen und Verbrauchsteuern sind sie innerhalb der Festsetzungsfrist von 1 Jahr (§ 169 II Nr. 1 AO; Verjährung, V), bei hinterzogenen Beträgen innerhalb von 10 Jahren uneingeschränkt möglich (§ 172 I Nr. 1 AO), bei sonstigen Steuern bis zum Ablauf der 4, 5 oder 10-jährigen Festsetzungsfrist (§ 169 II Nr. 2 AO). Wegen der Nachforderung von Lohnsteuer vgl. § 41 c EStG. S. a. Steuerbescheid (Änderung), Zinsen, steuerlich.
Weitere Begriffe : Berufsbildungswerk | Verhandlung, mündliche | Erlaubnistatbestandsirrtum |
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